Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Kein Anspruch auf Elternnachzug nach Einbürgerung eines Flüchtlings - 18/25

Pressemitteilung vom 03.06.2025

Die Eltern eines als Flüchtling Anerkannten haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn dieses volljährig geworden ist und durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Der Sohn der Kläger war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte in der Folge den seit 2017 anhängigen Visumantrag der Kläger auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft erloschen sei. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, den Klägern Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn zu erteilen, weil die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familienzusammenführung auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen.

Der 3. Senat änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil und wies die Klage ab. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft ist die europäische Familienzusammenführungsrichtlinie nicht mehr anwendbar. Deshalb greift auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mehr, wonach ein Nachzug grundsätzlich auch nach Volljährigkeit der als Flüchtling anerkannten Person möglich ist, wenn diese bei Stellung des Asylantrags minderjährig war. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen hat der Senat nicht für möglich gehalten.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.

Urteil vom 3. Juni 2025 – OVG 3 B 20/24 -