Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Versammlung „Nakba77“ nur ortsfest zulässig - 15/25
Pressemitteilung vom 15.05.2025
Die für den heutigen Tag angemeldete pro-palästinensische Versammlung mit dem Motto „Nakba77“ darf nur als ortsfeste Kundgebung durchgeführt werden.
Die Berliner Polizei hatte angeordnet, dass die als Aufzug geplante Versammlung nur ortsfest erfolgen darf. Das Verwaltungsgericht Berlin hat diese Auflage als unverhältnismäßig angesehen und sie auf einen Antrag der Veranstalter hin ausgesetzt. Die Annahmen der Polizei zum Unterschied zwischen ortsfesten Kundgebungen und Aufzügen bei pro-palästinensischen Versammlungen seien nicht hinreichend belegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Polizei war erfolgreich. Nach Auffassung des 6. Senats ist die Beschränkung der Versammlung verhältnismäßig. Hierfür ist nicht vorrangig entscheidend, ob sich belegen lässt, dass mehr Straftaten bei Aufzügen als bei ortsfesten Versammlungen zu erwarten sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass in der Gesamtabwägung der erwartbar gebotene Schutz anderer Rechtsgüter von hohem Wert ermöglicht bzw. zumindest erleichtert wird. Die Beschränkung ermöglicht zudem die weitere Durchführbarkeit der Versammlung, wenn unfriedliche Teilnehmer effektiver isoliert werden können.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Beschluss vom 15. Mai 2025 – OVG 6 S 30/25 –
(Vorinstanz: VG Berlin, Beschluss vom 15. Mai 2025 – VG 1 L 536/25; Pressemitteilung Nr. 31/ 2025)
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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