Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Wechselseitige Abstandsflächenunterschreitung benachbarter Windenergieanlagen - 2/25

Pressemitteilung vom 26.02.2025

Ein Grundstückseigentümer hat kein Abwehrrecht gegen eine Abstandsflächenunterschreitung einer benachbarten Windenergieanlage, wenn er für die auf seinem Grundstück befindliche Windenergieanlage in gleichem Maß eine Abstandsflächenreduzierung in Anspruch nimmt. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Februar 2025 entschieden.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das er an einen Windenergieanlagenbetreiber verpachtet. Auf dem Nachbargrundstück in 169 Metern Entfernung ist ebenfalls eine Windenergieanlage geplant. Der Genehmigungsantrag der nachbarlichen Anlage war zuerst prüffähig und genießt daher gegenüber der Windenergieanlage auf dem Grundstück des Klägers Priorität. Dies hat zur Folge, dass die klägerische Windenergieanlage bei bestimmten Windgeschwindigkeiten Abschaltzeiten hinnehmen muss, um die Standsicherheit der Anlagen zu gewährleisten. Mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht begehrte der Kläger die Aufhebung der Genehmigung für die benachbarte Windenergieanlage. Er rügte die Abstandsflächenunterschreitung und begründete dies im Wesentlichen mit verringerten Pachteinnahmen und einer Beeinträchtigung der Bebaubarkeit seines Grundstücks.

Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage zurück. Eine Berufung des Klägers auf die Abstandsflächenreduzierung war schon nach den Grundsätzen der wechselseitigen Abstandsflächenverletzung ausgeschlossen. Danach kann der Kläger sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichen Abstandsflächen in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält. Das Oberverwaltungsgericht stellte weiter fest, dass die Reduzierung der Abstandsflächentiefe rechtmäßig war. Abstandsflächen dienen der Belichtung, Besonnung, Belüftung und der Wahrung eines Sozialabstands. Der Schutzzweck der Abstandsflächen besteht demgegenüber nicht darin, den Nachbarn vor einem Einnahmeverlust zu schützen. Auch die von dem Kläger angestrebte maximale Ausnutzbarkeit seines Grundstücks konnte nicht zu einer Entscheidung gegen die Abstandsflächenreduzierung führen.

Darüber hinaus verneinte das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme aus § 35 BauGB. Die Abschaltzeiten und die hieraus folgenden Ertragseinbußen musste der Kläger infolge des Prioritätsprinzips hinnehmen. Zudem hatte der Kläger eine erhebliche Ertragsminderung nicht nachgewiesen, sondern nur pauschal Mindereinnahmen „im fünf- oder sogar sechsstelligen Bereich“ vorgetragen, ohne diese konkret zu belegen.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zugelassen worden. Hiergegen ist die Beschwerde eröffnet.

Urteil vom 18. Februar 2025 – OVG 7 A 42/24 –