Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Erweiterung einer Steganlage im Großen Zernsee ist rechtswidrig - 1/25

Pressemitteilung vom 20.01.2025

Die Erweiterung einer Steganlage im Großen Zernsee ist wegen der Gefährdung eines geschützten Biotops rechtswidrig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Steganlage im Großen Zernsee. Er hatte nach Erhalt einer Genehmigung seine bereits vorhandene Steganlage erheblich erweitert. Der Naturschutzbund Brandenburg hatte daraufhin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Potsdam gestellt. Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied, dass die Genehmigung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des Landschaftsschutzgebiets „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“ rechtswidrig sei. Die neu errichteten Stege führten zu einer dauerhaften Schädigung eines gesetzlich geschützten Biotops, der Tausendblatt-Teichrosen-Gesellschaft an Standgewässern. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den naturschutzrechtlichen Regelungen lägen nicht vor.

Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung auch die erheblichen finanziellen Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Nichtnutzung der neu errichteten Stege entstehen. Im Ergebnis konnte dies der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2025 – OVG 11 S 54/24 –