Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
„Modalfilter“ in der Tucholskystraße kann zunächst bestehen bleiben - 36/24
Pressemitteilung vom 01.10.2024
Die Einrichtung eines sog. Modalfilters in der Tucholskystraße in Berlin-Mitte ist nach einer Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg voraussichtlich rechtmäßig. Eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (siehe dessen Pressemitteilung Nr. 21/2024) wurde abgeändert.
Die Tucholskystraße in Berlin-Mitte verbindet als Nebenstraße die Hauptverkehrsstraßen Torstraße und Oranienburger Straße. Das Bezirksamt Mitte von Berlin ordnete mit verkehrlicher Anordnung vom 29. Juni 2023 die Umwandlung der Tucholskystraße in eine Fahrradstraße (Zusatz: „Anlieger frei“) und im Kreuzungspunkt Tucholskystraße/Auguststraße die Aufstellung von Sperrpfosten (sog. Modalfilter) in der Weise an, dass Kraftfahrzeuge die Tucholskystraße dort nicht weiter geradeaus befahren können, sondern abbiegen müssen. Der Radverkehr ist von den Beschränkungen ausgenommen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts bestehen voraussichtlich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung. Der Bezirk habe dargelegt, dass vor Erlass dieser Anordnung eine qualifizierte Gefahrenlage bestanden habe. Dieser Zeitpunkt sei maßgeblich, denn der Bezirk habe sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Fahrradstraße in der verkehrsrechtlichen Anordnung gebündelt und dies in Ausübung seines Ermessens auch tun dürfen. Die Antragsteller würden hierdurch nicht unverhältnismäßig belastet.
Der Beschluss ist unanfechtbar
Beschluss vom 30. September 2024 – OVG 1 S 54/24 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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