Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Kein Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung für die Notunterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Nedlitzer Holz in Potsdam - 31/24
Pressemitteilung vom 13.08.2024
Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2024 einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung für die auf zwei Jahre befristete Errichtung einer Notunterkunft für 496 Personen auf einem Grundstück in der Nedlitzer Straße in Potsdam abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Potsdam 04/2024 vom 10. Juni 2024). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, der Antragsteller, eine anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung, könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen relevante umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße. Es hatte zudem weder verfahrensrechtliche Verstöße erkannt noch festgestellt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung naturschutz-, artenschutz-, denkmal- oder wasserrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebrachten Einwendungen blieben erfolglos.
Beschluss vom 12. August 2024 Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte mit Beschluss vom 7. Juni 2024 einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung für die auf zwei Jahre befristete Errichtung einer Notunterkunft für 496 Personen auf einem Grundstück in der Nedlitzer Straße in Potsdam abgelehnt (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Potsdam 04/2024 vom 10. Juni 2024). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, der Antragsteller, eine anerkannte inländische Umwelt- und Naturschutzvereinigung, könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angegriffene Baugenehmigung gegen relevante umweltbezogene Rechtsvorschriften verstoße. Es hatte zudem weder verfahrensrechtliche Verstöße erkannt noch festgestellt, dass mit der Erteilung der Baugenehmigung naturschutz-, artenschutz-, denkmal- oder wasserrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebrachten Einwendungen blieben erfolglos.
Beschluss vom 12. August 2024 – OVG 2 S 21/24 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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