Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG bestätigt: Kein Eilrechtsschutz gegen künftige Genehmigungen für Waffenlieferung an Israel – 30/24
Pressemitteilung vom 09.08.2024
Das Verwaltungsgericht Berlin hatte es mit Beschlüssen vom 10. Juni 2024 abgelehnt, der Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Genehmigung von Waffenlieferungen an Israel zu untersagen (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 16/24 vom 11. Juni 2024). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Entscheidung nunmehr bestätigt und die gegen einen der drei erstinstanzlichen Beschlüsse eingelegte Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte ausgeführt, der auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Antrag sei unzulässig, da sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit absehen lasse, welche Entscheidungen die Bundesregierung künftig treffen müsse und unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergingen. Es lasse sich nicht prognostizieren, dass die Bundesregierung Genehmigungen von Waffenlieferungen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland erteilen werde. Dem hat sich der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts angeschlossen.
Beschluss vom 8. August 2024 – OVG 1 S 46/24 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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