Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h in der Bergmannstraße bleibt – 27/24

Pressemitteilung vom 19.07.2024

Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrende auf dem etwa 250 Meter langen Abschnitt der Bergmannstraße in Berlin-Kreuzberg zwischen Zossener Straße und Nostitzstraße bleibt bestehen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte die Klage eines Fahrradfahrers gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung abgewiesen: Die bauliche Umgestaltung der Straße, die ein zentraler Aufenthaltsort im Kiez und auch überörtlich beliebt sei, habe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß-, Rad-, Liefer- und Durchgangsverkehr geführt. Die Begrenzung auf 10 km/h schütze insbesondere die erheblich gestiegene Zahl der querenden Fußgänger (VG 11 K 401/21, siehe Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Nr. 14/2023).

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nunmehr den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend infolge der Neustrukturierung des Straßenabschnitts eine Gefährdung der Fußgänger, aber auch der Radfahrenden angenommen, welche die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h auf 10 km/h auf dem kurzen Streckenabschnitt rechtfertige.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 19. Juli 2024 – OVG 1 N 34/23 –