Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG bestätigt Milieuschutzverordnung für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ in Berlin-Mitte – 24/24

Pressemitteilung vom 27.06.2024

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat den Normenkontrollantrag eines Investors gegen die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für das Gebiet „Reinickendorfer Straße“ in Berlin-Mitte, Ortsteil Wedding abgewiesen.

Mit der angegriffenen Verordnung wird in dem betroffenen Gebiet unter anderem ein Genehmigungsvorbehalt für den Abriss von Gebäuden eingeführt. Der Investor beabsichtigt, auf dem hinteren Teil eines Grundstücks, auf dem sich die Baulichkeiten des Künstlerhofes Koloniestraße 10 befinden, ein anderes Bauwerk zu errichten. Er hat formelle und materielle Fehler der Erhaltungsverordnung gerügt.

Zur Begründung seiner den Antrag ablehnenden Entscheidung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die nicht aus formellen Gründen unwirksame Verordnung weise auch keine materiellen Fehler auf. Der Antragsgegner habe insbesondere vor ihrem Erlass hinreichende Feststellungen zur Zusammensetzung der Wohnbevölkerung getroffen. Seine Einschätzung, dass ohne Erlass der Verordnung die Gefahr bestehe, dass infolge baulicher Maßnahmen eine unerwünschte Veränderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung eintrete, sei nicht zu beanstanden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 27. Juni 2024 – OVG 2 A 9/22 -