Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte: Beschwerde des Bezirksstadtrats Hönicke hat Erfolg – 10/24
Pressemitteilung vom 05.03.2024
Das Oberverwaltungsgericht hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bezirksstadtrats Hönicke gegen das ihm erteilte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet. Dieses Verbot entfaltet somit derzeit keine Wirkung mehr. Dem Bezirksstadtrat wird vorgeworfen, im Mai 2023 einem Journalisten anonym interne E-Mails über ein Jahr zurückliegende Vorwürfe von Dienstmissbrauch und sexueller Belästigung in einem anderen Amt zugeleitet zu haben.
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte dient der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb. Maßgeblich ist die Prognose, dass die (künftige) Aufgabenerfüllung der Behörde dadurch, dass der Beamte seine Dienstgeschäfte weiterführt, erheblich gefährdet ist. Hierbei sind die Voraussetzungen für das Verbot sowohl durch das Gericht als auch durch den Dienstherrn nach den jeweils aktuellen Verhältnissen zu beurteilen, das Verbot ist erforderlichenfalls aufzuheben. Im vorliegenden Fall waren neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Regeln auch die Besonderheiten in die Abwägung einzustellen, die sich aus der Rechtsstellung der Mitglieder des Bezirksamts (Bezirksbürgermeister und Bezirksstadträte) ergeben und dazu führen, dass zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Dienstausübung nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen sind.
Nach diesen Maßstäben sind zwingende dienstliche Gründe für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zumindest seit der Veröffentlichung des Briefinhalts durch den Tagesspiegel nicht mehr erkennbar. Ab diesem Zeitpunkt waren sowohl die Art als auch der Inhalt der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Unterlagen zu erkennen und es konnte nachvollzogen werden, dass die dem Antragsteller als Urheber zugeordnete Offenlegung in einem konkreten Zusammenhang zu thematisch begrenzten Vorgängen in der Vergangenheit stand. Seitdem sind weder eine Verdunkelungsgefahr noch andere erhebliche Gefahren für den künftigen Dienstbetrieb auszumachen.
Eine Vorwirkung für den Ausgang eines Disziplinarverfahrens ergibt sich aus dieser Entscheidung nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 5. März 2023 – OVG 4 S 53/23 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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