Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Tagebau in der Fresdorfer Heide darf vorerst fortgeführt werden – 27/23

Pressemitteilung vom 15.12.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Eilantrag des Naturschutzbunds Brandenburg gegen die Änderung und Erweiterung des Kiessandtagebaus Fresdorfer Heide abgelehnt.

In der Fresdorfer Heide südlich der Stadt Potsdam wird seit den 1980er Jahren ein Kiessandtagebau betrieben, der in dem Landschaftsschutzgebiet „Nuthetal-Beelitzer-Sander“ liegt. Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe ließ nach einem mehrjährigen Verfahren mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. November 2023 den obligatorischen Rahmenbetriebsplan des beigeladenen Bergbauunternehmens zu. Diese Zulassung umfasst die Restgewinnung auf der bisherigen Tagebaufläche, die Gewinnung auf einer Erweiterungsfläche von etwa 16 ha sowie die Neuplanung der Wiedernutzbarmachung der insgesamt bergbaulich in Anspruch genommenen Fläche von etwa 50 ha.

Der 11. Senat hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, der Planfeststellungsbeschluss werde sich im Hauptsacheverfahren (OVG 11 A 7/23) voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Nach Auffassung des Senats durfte die Behörde dem Bergbauunternehmen eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzgebietsverordnung erteilen. Die naturschutzrechtlichen Belange, etwa zum Schutz eines beim Tagebau nistenden Uhu-Brutpaars, seien berücksichtigt. Hiervon ausgehend überwiege das Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil eine Stilllegung des Tagebaus bis zur Entscheidung über die Klage Arbeitsplätze gefährden und den Betrieb des Bergbauunternehmens schädigen könne.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 15. Dezember 2023 – OVG 11 S 53/23 –