Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Errichtung und Betrieb der Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow weiter nicht zulässig - 21/23

Pressemitteilung vom 06.10.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Hähnchenmastanlage bei Groß Haßlow nicht rechtmäßig ist. Damit hat es in einem Verfahren gegen den immissionsschutzrechtlichen Fristverlängerungsbescheid die Berufung des Genehmigungsinhabers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen.

Der Entscheidung war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 2012 war im Jahr 2014 verlängert worden. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den Fristverlängerungsbescheid aufgehoben. Ein Urteil des 11. Senats aus dem Jahr 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Der 11. Senat hatte nunmehr zu klären, ob für die Fristverlängerung ein wichtiger Grund im Sinne des § 18 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegt. Dies hat der Senat verneint. Außerdem ist nach den Feststellungen des Gerichts die für die Errichtung der Hähnchenmastanlage erforderliche Baugenehmigung mittlerweile erloschen, was einer Verlängerung der Laufzeit des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides ebenfalls entgegensteht.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 5. Oktober 2023 – OVG 11 B 1/21 –