Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Baugenehmigung für Schulungs- und Fortbildungsstandort der Bundesbank am Wannsee rechtmäßig - 20/23
Pressemitteilung vom 31.08.2023
Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren über die Klage von Anwohnern gegen die Baugenehmigung für ein Schulungs- und Fortbildungszentrum der Bundesbank am Großen Wannsee den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.
Bei der nur für Mitarbeiter und eigene Gäste der Bundesbank vorgesehenen Nutzung zur Schulung oder Fortbildung von höchstens 40 Teilnehmern und der entsprechenden Unterbringung und Verpflegung könne, anders als von den klagenden Nachbarn vorgetragen, von einem „Hotel“ oder „hotelähnlichen Betrieb“ oder einer Nutzung als „Gaststätte“ keine Rede sein. Auch sonst biete das Vorbringen der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in dem im Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich wäre. Anders als in einem reinen Wohngebiet sei die Wohnruhe gerade nicht uneingeschränkt geschützt. Auch der durch andere zulässige Nutzungen bedingte Verkehr sei daher nach dem Willen des Plangebers von Eigentümern, die ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken nutzten, als ebenfalls grundsätzlich gebietstypisch hinzunehmen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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