Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf bei Zustimmung zu Internetbeiträgen der „Neuen Rechten“ – 18/23

Pressemitteilung vom 27.07.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung der Polizei Berlin, einen 21-jährigen Kriminalkommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, für rechtmäßig erklärt und den Antrag des Polizeibeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Dienstbehörde hatte festgestellt, dass der Polizeibeamte zahlreiche Internetbeiträge der „Neuen Rechten“ verfolgte und mehrere von ihnen likte. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland.

Der 4. Senat hat bekräftigt, dass allen Landesbeamten ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen sei. Es sei unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahten und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzierten, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angriffen, bekämpften und diffamierten. Bestünden begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, müsse die Dienstbehörde ihn entlassen. Es sei nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 27. Juli 2023 – OVG 4 S 11/23 –