Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Zu Auskunftsansprüchen der Presse in der „Cum-Ex-Affäre“ – 17/23

Pressemitteilung vom 19.06.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in zwei Beschwerdeverfahren zu presserechtlichen Auskunftsansprüchen im Zusammenhang mit der „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ entschieden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat der 6. Senat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen dazu hat, wann und durch wen Informationen, die der damalige Bundesminister Olaf Scholz bzw. seine damalige Büroleiterin an den Cum-Ex-Untersuchungsausschuss übersandt haben sollen, vernichtet worden sind. Die erfragten Informationen seien bei dem Bundesministerium der Finanzen weder in schriftlicher oder elektronischer Form noch als sog. präsentes dienstliches Wissen vorhanden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränke sich aber auf tatsächlich vorhandene Informationen, die auskunftspflichtige Behörde sei nicht verpflichtet, dort nicht vorliegende Informationen zu beschaffen.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 hat der Senat entschieden, dass ein Journalist keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Bundeskanzleramt dazu hat, auf welche Weise Bundesminister Wolfgang Schmidt im Jahr 2022 zu dieser Affäre mit Journalisten kommuniziert hat. Die begehrten Informationen lägen nicht in der Form sog. präsenten dienstlichen Wissens des Kanzerlamtsministers bei der Behörde vor. Auskünfte müssten nur zu dienstlich erlangtem Wissen erteilt werden. Der presserechtliche Auskunftsanspruch begründe kein allgemeines Fragerecht gegenüber Behördenleitern oder anderen bei der auskunftspflichtigen Stelle tätigen Personen in Bezug auf Themen, die mit einer früheren Amtstätigkeit dieser Personen in Zusammenhang stünden. Dass es sich bei der fraglichen Kommunikation des Kanzleramtsministers mit Journalisten um eine dienstliche Tätigkeit in diesem Sinne gehandelt habe, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere im Zusammenhang mit seiner Aussage als Zeuge vor dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Cum-Ex-Steuergeldaffäre“ in Hamburg, aber auch hinsichtlich der weiteren begehrten Auskünfte, die ebenfalls einen Bezug zu dieser Affäre aufweisen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2023 – OVG 6 S 16/23 –
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2023 – OVG 6 S 15/23 –