Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Keine Klagemöglichkeit gegen den BDS-Beschluss des Bundestages vor den Verwaltungsgerichten – 16/23
Pressemitteilung vom 16.06.2023
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019 mit dem Titel „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“ nicht von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann.
Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, haben sich mit ihrem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gewandt, das den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bejaht, den Bundestagsbeschluss in der Sache jedoch nicht beanstandet hat. Dieser Würdigung ist der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Er hat die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit bewertet, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Da der Bundestag den Parlamentsbeschluss in seiner Eigenschaft als Gesetzgebungsorgan gefasst und sich hierbei auf sein allgemeinpolitisches Mandat berufen hat, ist das hiergegen geführte Verfahren dem Verfassungsrecht zuzuordnen. Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses als solchem ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Urteil vom 16. Juni 2023 – OVG 3 B 44/21 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
- Tel.: (030) 90149-80
- Fax: (030) 90149-8808