Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Rundfunk Berlin-Brandenburg musste Wahlergebnis der Tierschutzpartei nach der Landtagswahl in Brandenburg im rbb Fernsehen nennen - 13/23

Pressemitteilung vom 26.05.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren der Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz (Tierschutzpartei) gegen die Landesrundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (rbb) entschieden, dass der rbb das von der Tierschutzpartei bei der letzten Landtagswahl Brandenburg erzielte Ergebnis (2,6 % der Zweitstimmen) in den Fernsehsendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung“, „Brandenburg aktuell“ und „rbb24“ nicht mit dem Wahlergebnis von drei weiteren – deutlich unter einem Prozent liegenden – Parteien unter der Rubrik „Andere“ zusammenfassen durfte.

Der rbb hatte die zusammenfassende Darstellung der Wahlergebnisse mit der verfassungsrechtlich geschützten Rundfunkfreiheit und der ihm deshalb zustehenden redaktionellen Gestaltungsfreiheit begründet. Dem ohnehin nur für die Vorwahlberichterstattung geltenden parteienrechtlichen Prinzip der so genannten abgestuften Chancengleichheit, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten konkurrierende Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts entsprechend ihrer Bedeutung berücksichtigen müssten, sei hier Genüge getan.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles nicht gefolgt. Der Anspruch der Tierschutzpartei ergebe sich hier aus dem in Art. 21 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Recht der Parteien auf Gleichbehandlung. Es bestehe ein legitimes Interesse an der Nennung des nicht unbeachtlichen Wahlergebnisses, die Umsetzung der Forderung könne hier ohne großen Aufwand geleistet werden und der Eingriff in die redaktionelle Gestaltungsfreiheit sei gering.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 25. Mai 2023 – OVG 3 B 43/21