Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG bestätigt: Präventives Klebeverbot zu unbestimmt – 8/23

Pressemitteilung vom 02.05.2023

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den im Eilverfahren ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach das gegen eine Einzelperson ausgesprochene Verbot, sich bei Protesten gegen die Klimapolitik auf den Berliner Straßen festzukleben, hinsichtlich des räumlichen Bereichs, für den die Untersagung gelten solle, zu unbestimmt sei (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 19/2023). Die dagegen gerichtete Beschwerde der Polizei Berlin blieb ohne Erfolg. Es sei weiterhin nicht eindeutig erkennbar, welche Straßen des benannten „übergeordneten Straßennetzes“ konkret von dem Verbot betroffen seien. Weder von der Antragstellerin noch von Vollstreckungsorganen könne verlangt werden, selbst erst die Bestimmtheit der Verbotsverfügung durch Heranziehung weiterer Hilfsmittel herzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 28. April 2023 – OVG 1 S 33/23 –