Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

OVG: Kaninchen dürfen auf Staatsoper-Bühne – 15/22

Pressemitteilung vom 28.10.2022

Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde einer Tierschutzorganisation gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Oktober 2022 (vgl. dortige Pressemitteilung Nr. 47/2022 vom 27. Oktober 2022) zurückgewiesen. Danach dürfen bei den Aufführungen der Wagner-Opern Rheingold und Walküre an der Staatsoper Berlin lebendige Kaninchen eingesetzt werden. Die hierfür erforderlichen Erlaubnisse lägen vor. Auch habe die Amtstierärztin die konkreten Umstände des Einsatzes der Kaninchen in Augenschein genommen und nach einigen Veränderungen der Bedingungen auf der Bühne keine Bedenken geäußert. Die hiergegen erhobenen Einwände der Tierschutzorganisation könnten sich nicht durchsetzen. Der Stellungnahme der Amtstierärztin sei bei der Beurteilung der Frage, ob der Einsatz lebender Tieren auf der Bühne tierschutzwidrig sei, ein besonderes – und hier ausschlaggebendes – Gewicht beizumessen, denn die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte seien als nach dem Tierschutzgesetz vorgesehene Sachverständige eigens für Aufgaben wie die vorliegende bestellt, ihnen komme eine hervorgehobene Beurteilungskompetenz zu.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss des 5. Senats vom 28. Oktober 2022 – OVG 5 S 52/22 -