Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG: Außenwirtschaftsrecht - Taiwanesische Übernahme eines deutschen Siliziumscheiben-Herstellers gescheitert - 2/22
Pressemitteilung vom 01.02.2022
Eine in München ansässige GmbH sowie deren in Taiwan ansässiges Mutterunternehmen beabsichtigen seit Längerem, durch Ankauf der Mehrheitsanteile den einzigen noch in Europa ansässigen Hersteller von – für die Halbleiterproduktion nötigen sog. „Wafern“ zu übernehmen. Die wirksame Übernahme setzte voraus, dass das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zum 31. Januar 2022 eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung (Freigabe) erteilt. Eine solche Genehmigung gilt nach der Außenwirtschaftsverordnung (fiktiv) als erteilt, wenn das Ministerium für einen bestimmten Zeitraum untätig geblieben ist. Einen Eilantrag, mit dem die Antragsstellerinnen u.a. die einstweilige Feststellung beantragt hatten, dass die fiktive Freigabe eingetreten sei, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2022 abgelehnt (Pressemitteilung Nr. 4/2022 des Verwaltungsgericht Berlin).
Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2022 zurückgewiesen. Dabei hat sich der 1. Senat im Wesentlichen darauf gestützt, dass sich der Eintritt der Fiktion schon deshalb nicht feststellen lasse, weil der Ablauf der gesetzlichen Prüffrist ordnungsgemäß gehemmt worden sei. Unabhängig davon wäre eine Folgenabwägung im Ergebnis zu Lasten der Antragstellerinnen ausgefallen.
Beschluss vom 31. Januar 2022 OVG 1 S 10/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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