Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG: Ermittlung der Ausgleichsbeträge in den Sanierungsgebieten „Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz“ und „Pankow-Wollankstraße“ rechtmäßig - 1/22
Pressemitteilung vom 27.01.2022
Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in drei Berufungsverfahren über die Erhebung sanierungsrechtlicher Ausgleichsbeträge für Grundstücke in den ehemaligen Sanierungsgebieten „Prenzlauer Berg-Kollwitzplatz“ und „Pankow-Wollankstraße“ entschieden. Durch diese im Baugesetzbuch geregelte Abgabe sollen die privaten Grundstückseigentümer an der Finanzierung der Sanierung beteiligt werden. Die Abgabenhöhe bestimmt sich nach der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung.
Der 10. Senat hat die Art und Weise, wie das zuständige Bezirksamt die Ausgleichsbeträge ermittelt hat, für plausibel gehalten. Insbesondere hat er für die hier vorliegenden Sanierungsgebiete anders als der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg für den historisch einmaligen Sonderfall des Sanierungsgebiets „Spandauer Vorstadt“ nicht angenommen, dass auch ohne die Sanierung mit einer Bodenwertsteigerung aufgrund privater Investitionen zu rechnen gewesen wäre. In Abweichung von der Rechtsprechung des 2. Senats hat er auch den durch die Sanierung veränderbaren Anteil des Bodenwerts für plausibel begründet gehalten.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteile vom 27. Januar 2022 OVG 10 B 2.19, OVG 10 B 3.19 und OVG 10 B 6.19
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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