Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG: Einstufungen der sog. Identitären Bewegung als „Verdachtsfall“ sowie als „gesichert rechtsextrem“ in den Verfassungsschutzberichten 2016 bis 2019 sind nicht zu beanstanden - 24/21
Pressemitteilung vom 29.06.2021
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. November 2020 abgelehnt, mit dem die Klage der Identitären Bewegung Deutschland e.V. gegen die Berichterstattung über ihn in Verfassungsschutzberichten des Bundes abgewiesen worden war. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hatte über den Kläger in den Jahren 2016 bis 2018 als sog. Verdachtsfall und im Verfassungsschutzbericht 2019 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ berichtet.
Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung u.a. ausgeführt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die vom Verwaltungsgericht erkannte zentrale Zielsetzung des Klägers einer Erhaltung des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität, die er explizit im Grundgesetz verankert sehen wolle, habe er ebenso wenig in Abrede gestellt wie die Feststellung, dass diesem Verständnis der Sache nach ein völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff zu Grunde liege. Ein solcher Volksbegriff verstoße jedoch gegen die Menschenwürde, denn Art. 1 Abs. 1 GG umfasse die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Der ethnopluralistische Ansatz des Klägers lehne diese Gleichheit grundsätzlich ab. Es führe zu keiner abweichenden Bewertung, dass der Kläger bereits eingetretene Änderungen des deutschen Staatsvolkes akzeptieren wolle und der erlangte Rechtsstatus deutscher Staatsangehöriger anderer ethnischer Zugehörigkeit unverändert bleiben solle. Denn völkisch-abstammungsmäßige und rassistische Kriterien verstießen auch dann gegen die Menschenwürde, wenn sie nicht absolut gelten sollten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 23. Juni 2021 – OVG 1 N 96/20 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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