Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Aufnahme eines Mädchens in einen Knabenchor erfolglos - 18/21

Pressemitteilung vom 21.05.2021

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit heutigem Urteil die Berufung eines Mädchens zurückgewiesen, das die Aufnahme in den nur mit Knaben besetzten Konzertchor des Staats- und Domchors Berlin begehrte.

Der Staats- und Domchor Berlin ist Teil der Universität der Künste Berlin und widmet sich der Pflege der vielhundertjährigen Tradition des Knabenchorgesangs. Die Klägerin, die die Ausbildungschöre des Chores nicht besucht hatte, bewarb sich im Alter von neun Jahren um Aufnahme in den Konzertchor. Der Chorleiter lehnte sie ab, weil sie das für den Konzertchor vorausgesetzte Niveau nicht erreiche und sich mit ihrer Stimme nicht in das Klangbild eines Knabenchores einfüge.

Nach dem Urteil des 5. Senats lässt die Auswahlentscheidung des Chorleiters Beurteilungsfehler nicht erkennen. Insbesondere deren Orientierung daran, ob die Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich zum hohen Ausbildungsstand stimmlich zum Klang eines Knabenchores passen, ist nicht zu beanstanden. Der in Art. 20 Abs. 1 der Berliner Landesverfassung verankerte Anspruch auf Teilhabe an staatlichen Bildungseinrichtungen steht dem nicht entgegen, denn dieser richtet sich nach der Widmung der jeweiligen Einrichtung. Dem Land Berlin ist es durch Art. 20 Abs. 2 der Landesverfassung erlaubt, zum Schutz des kulturellen Lebens die aus der christlichen Sakralmusik entstandene Tradition der Knabenchöre zu pflegen. Das berechtigt den Chorleiter dazu, Mädchen auszuschließen, wenn sie bei allem Talent mit ihrer Stimme nicht dem Klangbild eines solchen Chores entsprechen. Diese politische Entscheidung ist von den Gerichten nicht zu beanstanden, wenn es im Land Berlin auch Mädchen möglich ist, eine hochwertige musische Bildung zu erhalten. Es bestehen insoweit ausreichende Angebote an Mädchenchören und gemischten Kinderchören.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Urteil vom 21. Mai 2021 – OVG 5 B 32.19 –