Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Eilantrag gegen Testpflicht an Brandenburger Schulen vor dem OVG erfolglos - 15/21
Pressemitteilung vom 14.04.2021
Mit Beschluss vom 12. April 2021 hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg den Antrag eines Brandenburger Schülers abgelehnt, § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
Der Senat hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt. Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens in Deutschland („dritte Welle“) und die Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten spreche alles dafür, dass der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen diesen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertige. Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 12. April 2021 OVG 11 S 48.21
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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