Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Eilantrag von Reiseveranstaltern gegen COVID-19 Reisewarnung des Auswärtigen Amtes endgültig gescheitert - 6/21
Pressemitteilung vom 05.02.2021
Die offizielle Warnung des Auswärtigen Amtes vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland mit Ausnahme bestimmter europäischer Staaten (so genannte COVID-19 Reisewarnung) greift nicht in die Rechte deutscher Reiseveranstalter ein.
Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren entschieden und die Beschwerde von zwei auf Fernreisen nach Afrika spezialisierten Reiseveranstaltern gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen (vgl. Pressemitteilung Nr. 38/2020 des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13.07.2020). Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil die Reisewarnung sich nicht gegen konkrete Anbieter von Reisen wende, sondern lediglich durch Informationen zu Reiseländern eine eigenständige Entscheidung potenzieller Reisender ermöglichen solle. Auch eine Ungleichbehandlung könnten die Reiseveranstalter nicht geltend machen, da die Beschränkung auf außereuropäische Reiseziele allein auf ihrer eigenen unternehmerischen Entscheidung beruhe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss des 10. Senats vom 3. Februar 2020 – OVG 10 S 53/20 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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