Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG bestätigt Aufhebung der Genehmigung für Schweinemastanlage Haßleben – 28/20
Pressemitteilung vom 09.07.2020
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2020 den Antrag der Betreiberin der Schweinemastanlage Haßleben auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Oktober 2017 abgelehnt. Das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Schweinemastanlage aufgehoben hatte, ist damit rechtskräftig.
Die Kläger, zwei Umweltverbände und ein Tierschutzverband, hatten sich gegen die der Betreiberin erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinezucht- und -mastanlage gewandt. Das Verwaltungsgericht hatte die Genehmigung aufgehoben, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstoße. Anders als in dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegt, befinde sich der Anlagenstandort nicht innerhalb der Ortslage, sondern er liege im Außenbereich. Im Außenbereich sei das Vorhaben aber nicht genehmigungsfähig. Die hiergegen von der Betreiberin der Anlage erhobenen Einwände haben nach Auffassung des 11. Senats eine Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
Beschluss vom 6. Juli 2020 – OVG 11 N 40.18 -
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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