Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Coronavirus: OVG bestätigt befristetes Verbot von Gottesdiensten in Berlin – 15/20

Pressemitteilung vom 08.04.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2020 (vgl. Pressemitteilung Nr. 17/2020 vom 7. April 2020) bestätigt, mit dem die Eilanträge eines religiösen Vereins und eines Gottesdienstbesuchers abgelehnt wurden. Der Verein beabsichtigte, öffentliche Gottesdienste unter Einhaltung von Mindestabständen (1,50 m) mit bis zu 50 Teilnehmenden durchzuführen und deren Kontaktdaten in Listen aufzunehmen. Nach der Berliner SARS-Co-V2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 ist der Besuch von Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften derzeit nur zur individuellen stillen Einkehr erlaubt.

Nach Auffassung des 11. Senats führt diese Regelung nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Das Verwaltungsgericht habe beanstandungsfrei dargelegt, dass die Gottesdienste, die die Antragsteller insbesondere in der Karwoche sowie während der Osterfeiertage feiern wollen, die erhebliche Gefahr weiterer Infektionen bergen würden. Die Grundrechtseingriffe seien zum Schutz der hochrangigen Verfassungsgüter des Lebens und der Gesundheit gerechtfertigt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Religionsausübung nur teilweise eingeschränkt werde und die Einschränkungen einen engen Geltungszeitraum hätten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 8. April 2020 – OVG 11 S 21.20 –