Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Rodungsarbeiten für das Tesla-Gelände Grünheide dürfen fortgesetzt werden – 7/20

Pressemitteilung vom 20.02.2020

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Abend die Eilanträge der Grünen Liga Brandenburg e.V. und des Vereins für Landschaftspflege und Artenschutz in Bayern e.V. gegen die vorzeitige Gestattung der Waldrodung auf dem künftigen Tesla-Gelände auch in zweiter Instanz zurückgewiesen.

Der 11. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den vorzeitigen Beginn der Errichtung der Anlage zu Recht bejaht worden sind. Mit dem angegriffenen Bescheid habe die Behörde gestattet, bereits vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit den Errichtungsarbeiten zu beginnen. Dabei handelt es sich hier zunächst nur um Rodungsmaßnahmen von insgesamt 91 Hektar Wald. Auch habe die Behörde den Ablauf der Einwendungsfrist im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht abwarten müssen, weil sie über die erforderlichen Erkenntnisse verfügte, um die voraussichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens beurteilen zu können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 20. Februar 2020 – OVG 11 S 8.20 –