Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufige Untersagung der Baumfällarbeiten im Zuge des Ausbaus der L 794 auch vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglos – 5/20
Pressemitteilung vom 10.02.2020
Ein Naturschutzverband begehrt im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens, im Zuge des Ausbaus der L 794 in der Ortsdurchfahrt Ruhlsdorf geplante Baumfällarbeiten vorläufig zu untersagen. Das Verwaltungsgericht Potsdam hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Februar 2020 als unzulässig abgelehnt. Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute die Beschwerde des Naturschutzverbandes zurückgewiesen.
Der Eilrechtsschutzantrag sei zwar zulässig, soweit er sich gegen die für 26 Bäume erteilte Befreiung von den gesetzlichen Verboten des Alleenschutzes richte. Er sei aber nicht begründet. Der Senat hat angenommen, dass der geplanten Ausbau zur Beseitigung erheblicher Defizite in der Verkehrssicherheit der Strecke notwendig und eine andere Möglichkeit der Ausführung, die eine Fällung der Alleebäume entbehrlich machen würde, auch im Beschwerdeverfahren nicht erkennbar geworden sei.
Soweit der Antragsteller außerdem gerügt hat, dass eine seiner Auffassung nach erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden, die Einhaltung artenschutzrechtlicher Verbote nicht gewährleistet, die Baumschutzsatzung der Stadt nicht beachtet und die an anderer Stelle vorgesehenen Ersatzmaßnahmen unzureichend seien, war dem nicht weiter nachzugehen, weil der hierauf gestützte Antrag – wie vom Verwaltungsgericht bereits angenommen – unzulässig war.
Beschluss vom 10. Februar 2020 – OVG 11 S 6.20 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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