Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG weist Klage von Umlandgemeinden gegen Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für den Flughafen BER als unzulässig ab – 2/20
Pressemitteilung vom 20.01.2020
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute die Klage von vier Gemeinden aus dem Umfeld des Flughafens BER gegen den 31. Änderungsplanfeststellungsbeschluss für den Flughafen als unzulässig abgewiesen. Mit diesem Änderungsbeschluss wird u.a. die Errichtung eines neuen Terminals zur Erweiterung der Abfertigungsanlagen genehmigt.
Der Senat hat entschieden, dass die Gemeinden durch das Änderungsvorhaben nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit bzw. ihrer Rechte als Eigentümerinnen kommunaler Wohnungen wäre nur anzunehmen, wenn die Änderung zu einem Anstieg der Lärmbelastung führen würde. Diese Belastung steigt aber nur an, wenn die Zahl der Flugbewegungen zunimmt. Die mit der 31. Änderung der Planfeststellung genehmigte Erweiterung der Abfertigungskapazität des Flughafens legitimiert jedoch nicht die Überschreitung der durch die ursprüngliche Planfeststellung zugelassenen Zahl der jährlichen Flugbewegungen. Sollte es zukünftig zu einer Zunahme des Luftverkehrs über das zugelassene Maß hinaus kommen, haben die davon Lärmbetroffenen nach den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses 2004 einen einklagbaren Rechtsanspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über weitergehende Schutzmaßnahmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des 6. Senats vom 20. Januar 2020 – OVG 6 A 2.18 –
In dem Verfahren OVG 6 A 6.18 verhandelt der Senat wie angekündigt weiter, da er die gegen den 31. und 27. Planfeststellungsänderungsbeschluss erhobene Klage der Umweltvereinigung für zulässig hält.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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