Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG bestätigt Demonstrationsverbot in Berlin an Silvester und Neujahr - 48/20
Pressemitteilung vom 30.12.2020
Nach § 26 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes Berlin sind Versammlungen an Silvester und Neujahr verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte gestern einen gegen diese Regelung gerichteten Eilantrag abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 66/2020 des VG Berlin). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
Soweit die Antragstellerin die Feststellung verlangt, dass die Norm nicht nur ihr gegenüber, sondern allgemein nicht anwendbar sei, handelt es sich um eine vom Landesrecht nicht vorgesehene Normenkontrollklage. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die vorläufig geltende Feststellung, dass das Versammlungsverbot ihr gegenüber nicht anwendbar sei. Art. 8 Abs. 2 des Grundgesetzes sieht für Versammlungen unter freiem Himmel ausdrücklich die Möglichkeit vor, diese auf Grund eines Gesetzes zu beschränken. Angesichts der speziell zu Silvester besonders gesteigerten Gefahr infektiöser Kontakte und der aktuellen Infektionslage mit einem Höchststand an Toten im Zusammenhang mit dem SARS-CoV-2-Virus sowie der angespannten Situation auf den Intensivstationen ist das auf zwei Tage beschränkte Verbot nicht zu beanstanden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Beschluss vom 30. Dezember 2020 OVG 1 S 177/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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