Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Maskenpflicht in Schulen: Weiterer Eilantrag gegen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg zurückgewiesen 38/20

Pressemitteilung vom 09.11.2020

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg es abgelehnt, die nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SARS-CoV-2-EindV für Brandenburger Schüler in der gymnasialen Oberstufe geltende Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung innerhalb der Schulgebäude vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Die Antragstellerin hatte argumentiert, sie würde ab 10. November 2020 an Vorabiturprüfungen teilnehmen und habe aufgrund der Maskenpflicht währenddessen keine Möglichkeit, etwas zu essen und zu trinken. Ferner könne auf die Masken verzichtet werden, weil der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden könne. Schließlich sei das Tragen einer Maske während der Dauer der Klausurbearbeitung, die bis zu 270 Minuten betragen könne, arbeitsschutzrechtlich unzulässig.

Der 11. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Die angegriffene Vorschrift sei voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere verhältnismäßig. Überdies gehe auch eine Folgenabwägung zulasten der Antragstellerin aus. Bei ungehindertem Fortgang des Infektionsgeschehens seien das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit einer Vielzahl von Menschen in massiver Weise gefährdet. Hierbei handele es sich um Rechtsgüter von überragend hohem Gewicht, die der Staat zu schützen verpflichtet sei. Zudem seien nach der SARS-CoV-2-Eindämmungverordnung des Landes Brandenburg Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar sei, was durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen sei, von der Maskenpflicht befreit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 9. November 2020 – OVG 11 S 114/20 -