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Sperrstunde in Berlin: OVG erlässt keine Zwischenverfügung - 33/20

Pressemitteilung vom 16.10.2020

Das Verwaltungsgericht hat in zwei Eilverfahren auf Antrag von elf Gastronomen mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2020 die mit der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung verhängte Sperrstunde für Gaststätten ausgesetzt (vgl. Pressemitteilung Nr. 49/2020 des Verwaltungsgerichts Berlin). Hiergegen hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung am heutigen Nachmittag Beschwerde eingelegt, die noch nicht begründet wurde. Zugleich hat sie beantragt, eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der die aufschiebende Wirkung dieser Beschwerde angeordnet werden soll. Hiermit sollte verhindert werden, dass die elf Antragsteller ihre Gaststätten bis zu einer Entscheidung über die Beschwerde über die Sperrstunde von 23.00 Uhr hinaus geöffnet halten.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat dem Antrag auf Erlass der begehrten Zwischenverfügung nicht entsprochen. Das Verwaltungsgericht habe nachvollziehbar begründet, dass von einer Öffnung von Gaststätten über die Sperrstunde hinaus keine die Anordnung einer Sperrstunde rechtfertigende Gefahr ausgehe. Gaststätten hätten unter den geltenden Schutz- und Hygienemaßnahmen keinen wesentlichen Anteil am Infektionsgeschehen. Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen dürften Begegnungen auf engstem Raum eher die Ausnahme bleiben. Da lediglich die elf Gaststätten der Antragsteller über die Sperrstunde hinaus geöffnet bleiben dürfen, sei auch nicht mit einer großen Zahl von Besuchern zu rechnen. Zudem gelte ab 23.00 Uhr ein Alkoholausschankverbot.