Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Bestandskräftige „Altanschließerbescheide“ müssen nicht aufgehoben werden – 35/19
Pressemitteilung vom 12.11.2019
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute in zwei Berufungsverfahren entschieden, dass der Märkische Abwasser- und Wasserzweckverband und der Wasser- und Abwasserzweckverband Werder/Havelland nicht verpflichtet sind, bestandskräftig gewordene Anschlussbeitragsbescheide aufzuheben, wenn sie nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az.: 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) als rechtswidrig erscheinen. Wenn das Bundesverfassungsgericht eine verfassungskonforme Auslegung eines Gesetzes vorgebe, blieben bestandskräftige Bescheide davon grundsätzlich unberührt (entsprechende Anwendung von § 79 Abs. 2 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes). Eine Ausnahme sei hier nicht zu machen. Insbesondere hätten die Zweckverbände weder in gleichgelagerten Fällen bestandskräftige Bescheide aufgehoben noch – wie teilweise vorgebracht – beim Erlass der Bescheide betrogen. Die Bescheide seien im Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig, sondern von der damaligen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gedeckt gewesen.
Die Kläger können gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einlegen.
Urteile vom 12. November 2019 – OVG 9 B 40.18 und OVG 9 B 11.19 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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