Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Berufungen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz erfolglos – 30/19

Pressemitteilung vom 17.10.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat heute über drei Klagen der Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz verhandelt und die diese Klagen abweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt.

In zwei Verfahren (OVG 4 B 22.17 und OVG 4 B 23.17) hat der 4. Senat festgestellt, dass das Berliner Landesgleichstellungsgesetz (LGG) nicht für Richterinnen gilt. Zwar findet dieses Gesetz nach seinem § 1 auch Anwendung auf Gerichte, erfasst aber lediglich die dort beschäftigen Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen. Der im Jahr 2010 ins Abgeordnetenhaus von Berlin eingebrachte Gesetzentwurf enthielt eine Regelung, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Richterinnen vorsah. Diese Regelung wurde vor der Verabschiedung des Gesetzes gestrichen, obwohl es Hinweise gegeben hatte, dass damit die Richterinnen nicht mehr zu berücksichtigen seien. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Auslegung der übrigen Bestimmungen des LGG nicht mit der vom Bundesverfassungsgericht verlangten Deutlichkeit die Erweiterung der Zuständigkeit auf Richterinnen. Vielmehr bezieht sich das LGG vielfach auf das Personalvertretungsgesetz, das Richterinnen und Richter nicht erfasst.

Im dritten Fall (OVG 4 B 35.17) ging es um die Besetzung der Leitung zweier Justizvollzugsanstalten. Bei solchen Personaleinzelmaßnahmen ist nach Auffassung des 4. Senats nicht die Gesamtfrauenvertreterin, sondern die örtliche Frauenvertreterin zuständig.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteile vom 17. Oktober 2019 – OVG 4 B 22.17, OVG 4 B 23.17, OVG 4 B 35.17 -