Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
OVG weist Normenkontrollanträge gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land ab – 29/19
Pressemitteilung vom 10.10.2019
Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat heute in mehreren Normenkontrollanträgen von beitragspflichtigen Eltern gegen Kita-Beitragssatzungen der Stadt Schwedt/Oder und der Gemeinde Mühlenbecker Land mündlich verhandelt und entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Normenkontrollanträge abgewiesen, weil die Rügen der Antragsteller gegen die Kalkulation der Beiträge und ihre Sozialverträglichkeit im Ergebnis unbegründet seien. Insbesondere hat es seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach die Gemeinden bei der Kalkulation der Elternbeiträge auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten einbeziehen dürfen. § 16 Abs. 3 KitaG stehe dem nicht entgegen, weil die Vorschrift nur die Verpflichtung der Gemeinde betreffe, einem freien Träger Grundstück und Gebäude zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Regelung enthalte aber keine Vorgaben für die Kalkulation der Elternbeiträge nach § 17 KitaG.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteile vom 10. Oktober 2019 – OVG 6 A 3.18, 4.18, 1.19 u. 2.19 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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