Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.
Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.
Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.
Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.
Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.
Keine Nutzung des Gemeinschaftshauses Lichtenrade durch Landesverbände politischer Parteien - 25/19
Pressemitteilung vom 30.08.2019
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, wonach der Bezirk Tempelhof-Schöneberg dem Berliner Landesverband der AfD das Gemeinschaftshaus Lichtenrade für einen am 1. September 2019 geplanten Landesparteitag nicht überlassen muss.
Grundsätzlich besteht keine gesetzliche Vorschrift, die einen Träger öffentlicher Gewalt dazu verpflichtet, seine Räumlichkeiten politischen Parteien zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies – wie hier – aus freien Stücken, darf der Zugang beschränkt werden, solange alle Parteien in gleicher Weise betroffen sind. Eine einheitliche Regelung im Land Berlin ist wegen der Selbstverwaltung der Bezirke nicht geboten.
An diese Vorgaben hat sich der Bezirk Tempelhof-Schöneberg gehalten. Die Nutzung bezirkseigener Räume soll seit mehreren Jahren nur den Kreisverbänden und Bezirksgruppen politischer Parteien gestattet werden, wenn sich die geplante Veranstaltung auf deren „Zuständigkeitskreis“ bezieht. Hiervon hat auch die AfD schon profitiert. Demgegenüber sind Veranstaltungen ausgeschlossen, die – wie der von der AfD geplante Landesparteitag – über die Bezirksebene hinausgehen. Dies gilt für alle politischen Parteien gleichermaßen. Soweit der Bezirk der AfD in der Vergangenheit in zwei Fällen irrtümlich Räume für Veranstaltungen ihres Landesverbandes überlassen hat, wird die bisherige Verwaltungspraxis dadurch nicht in Frage gestellt.
Beschluss vom 29. August 2019 – OVG 3 S 92.19 –
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
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