Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Festival „Resist to Exist 2019“: Beschwerde vor dem OVG erfolglos - 21/19

Pressemitteilung vom 26.07.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde des Veranstalters des Festivals „Resist to Exist“ gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte einen Eilantrag des Veranstalters, der sich gegen eine vom Landkreis Oberhavel verfügte Nutzungsuntersagung gewandt hatte, abgelehnt.

Das dreitägige Festival „Resist to Exist“ wird seit August 2016 jährlich in Kremmen bei Berlin veranstaltet. Im April 2018 hatte der Landkreis erstmals darauf hingewiesen, dass für diese regelmäßig stattfindende Veranstaltung eine Baugenehmigung erforderlich sei, das Festival im August 2018 aber nicht untersagt. Nachdem der Veranstalter auch für das diesjährige Festival keine Baugenehmigung beantragt hatte, untersagte der Landkreis die Nutzung landwirtschaftlicher Gebäude für das Festival, die Herrichtung von Zeltflächen und das Aufstellen von Zelten zur Übernachtung sowie die Errichtung von Verkaufsständen und Einfriedungen.

Der 2. Senat konnte aus prozessualen Gründen die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob für das Festival eine Baugenehmigung erforderlich ist, nicht entscheiden. Denn der Festivalveranstalter hat die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg angegriffen. Diese komplexe Rechtsfrage muss deshalb in einem sich anschließenden Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 26. Juli 2019 – OVG 2 S 36.19 –