Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Sonntagsöffnungen am 21. Juli 2019 und am 8. September 2019 sind rechtmäßig – 20/19

Pressemitteilung vom 18.07.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 (VG 4 L 178.19) teilweise geändert und entschieden, dass Läden und Verkaufsstellen am kommenden Sonntag (21. Juli 2019) aus Anlass des Lesbisch-Schwulen-Stadtfests und am 8. September 2019 anlässlich der Internationalen Funkausstellung (IFA) wie vorgesehen öffnen dürfen. Am Sonntag, dem 4. August 2019 müssen die Geschäfte hingegen geschlossen bleiben.

Gegen die Verkaufsöffnung an den drei Sonntagen hatte eine Gewerkschaft im Rahmen eines Eilantrags geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine stadtweite Ladenöffnung nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich dieser Ansicht angeschlossen, weil das nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BerlLadÖffG) erforderliche öffentliche Interesse fehle.

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin nur hinsichtlich der Sonntagsöffnung anlässlich der „Finals-Berlin 2019“ am 4. August 2019 bestätigt, weil die sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz (1 BvR 2857/07 u.a.) ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Die beiden anderen Sonntagsöffnungen anlässlich des Lesbisch-Schwulen-Stadtfests (21. Juli 2019) und der IFA (8. September 2019) sind wegen des vom Land Berlin hierfür dargelegten öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um bedeutsame Großveranstaltungen, die wegen ihrer Bedeutung für Berlin als Ganzes eine Geschäftsöffnung am Sonntag zulassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 18. Juli 2019 – OVG 1 S 62.19 –