Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Protestcamp „We4Future“: Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes zulässig – 18/19

Pressemitteilung vom 07.06.2019

Ein Verein hat für den Zeitraum vom 7. Juni 2019 bis 10. Juni 2019 auf der Grünfläche südlich des Bundeskanzleramtes ein Protestcamp „We4Future“ mit dem Thema „Öffentlichkeitswirksame Ausrufung des Zivilen Klimanotstandes durch Anwesende“ angemeldet. Hierfür hatte der Polizeipräsident von Berlin Auflagen erteilt. U.a. war das Aufstellen privater Zelte und eines Küchenzeltes untersagt worden. Den hiergegen gerichteten Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 5. Juni 2019 abgelehnt.

Auf die Beschwerde des Vereins hat das Oberverwaltungsgericht den erstinstanzlichen Beschluss teilweise geändert. Die Veranstaltung ist insgesamt von der Versammlungsfreiheit gedeckt. Zelte, die nur dem Übernachten dienen, können dann nicht untersagt werden, wenn es den Nutzern gerade darum geht, an den im Camp angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen. Zudem spricht einiges dafür, dass die Übernachtung in privaten Zelten selbst Teil der Meinungskundgebung ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 7. Juni 2019 – OVG 1 S 54.19 –