Wichtige Information zur Zahlungsbearbeitung in der Berliner Justiz - Zahlungsstopp aufgrund von Software-Umstellung

Im Zeitraum vom 9. bis 29. Juni 2026 steht das zentrale IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen aufgrund einer Softwareumstellung in der gesamten Verwaltung des Landes Berlin und damit auch in Gerichten und Behörden des Geschäftsbereichs der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz nicht zur Verfügung.

Auszahlungen können im vorgenannten Zeitraum nicht durchgeführt werden. Daher kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Zahlungsvorgängen kommen. Vorgänge, die in der Zeit der Umstellung eingehen, können erst nach Abschluss der Softwareumstellung bearbeitet werden.

Mit einer Wiederaufnahme der Zahlungsbearbeitung wird ab dem 30. Juni 2026 gerechnet.

Zur Meidung unnötiger Zahlungsverzögerungen wird darum gebeten, nach Möglichkeit Rechnungen rechtzeitig vor Buchungsschluss am 9. Juni 2026 einzureichen.

Für die unvermeidlichen Verspätungen der Bearbeitung von Rechnungen wird um Verständnis gebeten.

Beschwerde der Palästinenserin Rasmea Odeh gegen Aufhebung ihres Schengen-Visums ohne Erfolg – 8/19

Pressemitteilung vom 29.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerde der jordanischen Staatsangehörigen Rasmea Odeh gegen die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/2019 vom 22.03.2019) zurückgewiesen. Damit kann der Bescheid der Berliner Ausländerbehörde, mit dem das Schengen-Visum der Antragstellerin aufgehoben und ihre Ausreisepflicht begründet worden ist, vollzogen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung u.a. folgendes ausgeführt: Den nationalen Behörden stehe sowohl bei der Erteilung als auch bei der Aufhebung eines Schengen-Visums ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer weiter Beurteilungsspielraum zu. Vor diesem Hintergrund seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Ausländerbehörde eine von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung habe annehmen dürfen, nicht zu beanstanden. Das Grund- und Menschenrecht der Freiheit der Meinungsäußerung verpflichte den Staat nicht, Angehörigen anderer Staaten den Aufenthalt auf dem eigenen Staatsgebiet zu ermöglichen, um ihnen dort eine Plattform für ihre Meinungsäußerung zu bieten. Im Übrigen treffe der Einwand der Beschwerde, die Deutsche Botschaft Amman sei sowohl über die Person der Antragstellerin als auch über den Zweck ihrer Reise umfassend im Klaren gewesen, nicht zu.

Beschluss vom 29. März 2019 – OVG 3 S 20.19 –