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Kita-Gebührensatzung der Stadt Cottbus teilweise unwirksam - 7/19

Pressemitteilung vom 29.03.2019

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28. März 2019 über die Gültigkeit der Satzung der Stadt Cottbus über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstätten in eigener Trägerschaft und öffentlich vermittelter Kindertagespflege entschieden. Die Stadt Cottbus unterhält Horte für die Grundschulbetreuung und vermittelt Tagespflegestellen. Demgemäß enthält die Satzung eine Gebührentabelle für die Kindertagespflege und eine Gebührentabelle für die Hortbetreuung.

Insgesamt sieben Familien haben sich im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens gegen die Satzung gewandt. Ihre Kinder besuchen in einem Fall einen Hort der Stadt Cottbus, ansonsten Horte oder andere Kindertagesstätten freier Träger für die Altersstufe 3 bis 6 Jahre. Keines der Kinder wird in öffentlich vermittelter Kindertagespflege betreut.

Auf den Antrag der Familie, deren Tochter einen Hort in Trägerschaft der Stadt Cottbus besucht, hat das Oberverwaltungsgericht die die Hortbetreuung betreffende Gebührentabelle für unwirksam erklärt. Die Stadt habe bei der zugrunde liegenden Kalkulation nicht beachtet, dass die im Brandenburgischen Kitagesetz vorgesehenen Zuschüsse, die der örtliche Jugendhilfeträger an die Träger der Kinderbetreuungseinrichtungen zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu zahlen hat, nicht umlagefähig und daher bei der Gebührenkalkulation in Abzug zu bringen seien. Das gelte auch dann, wenn der öffentliche Jugendhilfeträger als kreisfreie Stadt die Kindertagesstätte – wie hier den Hort – selbst betreibe. Eine entsprechende Klarstellung habe der Brandenburgische Landesgesetzgeber in die bis zum Ablauf des Kita-Jahres 2019/2020 umzusetzende Neufassung der Regelung über die Bemessung der Elternbeiträge eingefügt; materiell ergebe sich die Verpflichtung auch schon aus der geltenden Gesetzesfassung.

Die Anträge der übrigen sechs Familien hat das Oberverwaltungsgericht als unzulässig zurückgewiesen. Diese seien von der Gebührensatzung nicht betroffen, weil ihre Kinder Betreuungseinrichtungen freier Träger besuchten, für die die Satzung der Stadt mangels Regelung weder unmittelbar noch mittelbar gelte.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

Urteil vom 28. März 2019 – OVG 6 A 9.17 -