Getrennte Unterbringung inhaftierter Personen nach Geschlecht

Die in den Berliner Justizvollzugsanstalten untergebrachten Personen werden nach Geschlechtern getrennt untergebracht.

Dieser Umstand ist auf die Nummer 18.8 b) der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze zurückzuführen. Diese sehen eine Trennung von weiblichen und männlichen Gefangenen vor. Unter anderem wird den besonderen Bedürfnissen weiblicher Gefangener dadurch Rechnung getragen (Nr. 34.1).

Daran anknüpfend sahen die Berliner Justizvollzugsgesetze in der Fassung vom 4. April 2016 ebenfalls eine Trennung von weiblichen und männlichen Gefangenen vor. Mit einer Änderung dieser Gesetze (StVollzG Bln, JStVollzG Bln, UvollzG Bln und SVVollzG Bln) vom 27. September 2021 wurde diese vorgesehene Trennung konkretisiert.

Die nun für Berlin gültigen Regelungen und deren Umsetzung in der vollzuglichen Praxis erklären wir auf dieser Seite.

Gesetzliche Grundlagen

Verschiedene Zeichen für Paragraphen mit einem großen roten Zeichen für Paragraphen

Die Trennungsgrundsätze in den Berliner Justizvollzugsgesetzen in der Fassung vom 27. September 2021 sehen vor, Personen unterschiedlichen Geschlechts voneinander getrennt unterzubringen.

Auch sprachlich werden damit nicht mehr nur Frauen von Männern getrennt untergebracht. Geschlechtsausprägungen und Geschlechtsidentitäten werden nun berücksichtigt.

Bei Personen, deren „geschlechtliche Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht [entspricht] oder [sie sich] dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht als zugehörig empfinden“ kann vom Grundsatz der getrennten Unterbringung abgewichen werden.

Die Regelungen im Einzelnen:

Körperliche Absuchung/ Durchsuchung

Bei sicherheitsrelevanten Aufgaben können das biologische Geschlecht und die Geschlechtsidentität ebenso bedeutsam sein, weil Gefangene sowohl bei der Aufnahme zur Haft als auch während der Haft zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, körperlich durchsucht werden können. Dies kann mit einer Entkleidung verbunden sein.

Dafür müssen die durchsuchenden Mitarbeitenden dasselbe – anhand des Personenstandseintrages identifizierbare – Geschlecht wie die zu durchsuchende Person haben. Bei berechtigtem Interesse kann dem Wunsch der inhaftierten Person bei der Wahl der durchsuchenden Person entsprochen werden. Die geschlechtliche Identität wird somit auch bei der körperlichen Durchsuchung berücksichtigt.

Darüber hinaus sind Vorgaben einzuhalten, die das Schamgefühl der Beteiligten schützen. Es dürfen zum Beispiel keine anderen Gefangenen dabei sein und der Raum ist geschlossen zu halten.

Die Regelungen können Sie hier detailliert nachlesen: