Häufige Fragen (FAQ) zur Bewerbung

Hier findest Du Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Bewerbungsverfahren.

Falls noch Fragen offen geblieben sind, schau doch nochmal bei unserem FAQ zur Ausbildung nach.

Schulabschluss, Berufsausbildung, Qualifikationen

  • Ich habe einen Hauptschulabschluss und habe anschließend bei der Bundeswehr gedient. Zuletzt als Stabsgefreiter. Ist das eine ausreichende berufliche Voraussetzung?

    Für Soldatinnen und Soldaten wird eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren als gleichwertig zu einer Berufsausbildung anerkannt. Mit einer Verpflichtungszeit von mindestens vier Jahren (SaZ4) kannst Du dich daher auch ohne Berufsausbildung bewerben.

    Du benötigst aber auf jeden Fall die Berufsbildungsreife als Abschluss der allgemeinbildenden Schule.

  • Benötige ich einen bestimmten Notendurchschnitt um mich bewerben zu können?

    Nein, Schulnoten sind für uns nicht von Interesse.

  • Nach meinem erweiterten Hauptschulabschluss habe ich eine Ausbildung als Rettungssanitäter gemacht. Erfülle ich damit die Einstellungsvoraussetzungen?

    Leider nicht. Aus rechtlichen Gründen benötigst Du auch bei einem erweiterten Hauptschulabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung. Dabei muss es sich um einen anerkannten Ausbildungsberuf handeln.

    Eine Qualifikation, wie beispielsweise als Rettungssanitäter oder Luftsicherheitsassistent, genügt nicht.

  • Nach meinem Mittleren Schulabschluss war ich einige Zeit als Animateurin im Ausland. Ist das als Einstellungsvoraussetzung ausreichend?

    Alle Schulabschlüsse ab dem Mittleren Schulabschluss sind eine ausreichende Bildungsvoraussetzung. Eine Berufsausbildung benötigst Du daher in dieser Situation nicht.

  • Kann ich mich mit einem ausländischen Zeugnis bewerben?

    Ein ausländisches Zeugnis muss staatlich geprüft und mit einer deutschen Qualifikation verglichen werden.

    Die Anerkennung schulischer Abschlüsse, eines Hochschulabschlusses oder von ausländischen beruflichen Qualifikationen ist beispielsweise bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie möglich.

    Mehr Informationen dazu erhältst du auf der Webseite der Bildungsverwaltung

Alter und körperliche Voraussetzungen

  • Gibt es eine Altersgrenze für die Bewerbung?

    Bewerber:innen müssen am Einstellungstag mindestens 18 Jahre und höchstens 40 Jahre alt sein. Bitte beachte, dass der komplette Bewerbungsprozess bis zu einem halben Jahr dauern kann.

  • Ich benötige eine Brille weil ich auf dem rechten Auge schlecht sehe. Gibt es da Einschränkungen?

    Unter Anderem wegen der Berechtigung zum Tragen von Schusswaffen ist eine ausreichende Sehfähigkeit Einstellungsvoraussetzung. Deshalb gelten einige Bedingungen, zu denen Du bei Unsicherheiten am besten medizinisches Fachpersonal befragst:

    • Sehleistung ohne Sehhilfe nicht weniger als 0,3 Dioptrien (dpt) auf einem Auge herabgesetzt.
    • Mit Sehhilfe nicht weniger als 1,0 dpt auf dem besseren und nicht weniger als 0,8 dpt auf dem schlechteren Auge.
    • Korrekturgläser dürfen dabei nicht mehr als 2,0 dpt Sphärisch plus und 3,0 dpt Sphärisch minus oder mehr als 3,0 dpt Zylindrisch haben.
  • Ich bin nur 1,55 Meter groß. Ist das für den Justizvollzug ausreichend?

    Es gibt für den Justizvollzug keine Mindest-Körpergröße, weder für Frauen noch für Männer. Deine Körpergröße ist, genau wie Deine Schulnoten, für uns nicht von Interesse.

  • Als Sportler bin ich mit 1,85 cm zurzeit 100 Kilo schwer. Gibt es mit meinem Gewicht bei der Einstellung Probleme?

    Pauschal ist das nicht zu beantworten. Neben der Körpergröße ist natürlich auch der sonstige Körperzustand, z.B. als Leistungssportler, zu beachten.

    Beurteilen kann das nur unser ärztlicher Dienst bei der Einstellungsuntersuchung. Deshalb gilt: wenn Dein Hausarzt/ Deine Hausärztin keine Probleme sieht, solltest Du dich bewerben!

  • Ich habe verschiedene Tätowierungen, auch an den Unterarmen. Bei einigen Behörden bin ich daher abgelehnt worden. Sind solche Tätowierungen bei Ihnen auch verboten?

    Tätowierungen sind eine persönliche Angelegenheit und sorgen bei uns erst mal nicht für eine Absage.

    Aber es gibt zwei Bedingungen:

    1. Du darfst nicht im Gesicht tätowiert sein und
    2. egal an welcher Stelle Du sonst tätowiert bist: wir tolerieren keine gewaltverherrlichenden oder menschenverachtenden Tätowierungen!

Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse

  • Ich habe eine andere Staatsangehörigkeit als die Deutsche. Ist das ein Problem?

    Hast Du zwei Staatsbürgerschaften und eine davon ist die deutsche Staatsbürgerschaft, dann ist das kein Problem. Sonst brauchst Du mindestens die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union. Erfüllst Du keine dieser Kriterien, ist eine Verbeamtung nicht möglich.

    Bürger:innen der Schweiz und Großbritanniens wenden sich am besten für eine individuelle Beratung an uns.

    Hast Du die deutsche Staatsbürgerschaft schon beantragt und das Verfahren läuft noch? Dann sprich uns ebenfalls an, welche Möglichkeiten bestehen.

  • Wie gut müssen meine Deutschkenntnisse sein?

    Für eine Ausbildung zur oder zum Justizvollzugsbeamtin:Justizvollzugsbeamten testen wir Deine Deutschkenntnisse vorab beim Auswahlverfahren, sodass wir sicher sein können, dass einer erfolgreichen Ausbildung nichts im Wege steht. Mithilfe eines Tests am Computer werden Deine Rechtschreibung, Grammatik und Textverständnis geprüft. Für die Ausbildung setzen wir Deutschkenntnisse von mindestens dem Sprachniveau B2 voraus. Falls Du den Deutschtest nicht bestehen solltest, kannst Du Dich erneut bewerben.

Strafverfahren

  • Ich hatte vor einiger Zeit mal ein Strafverfahren. Dann musste ich eine Geldstrafe zahlen. Gibt es deswegen Schwierigkeiten?

    Strafrechtliche Vorbelastungen schließen die Einstellung grundsätzlich aus. Mache unbedingt bei deiner Bewerbung Angaben dazu, auch wenn Du unsicher bist.

    Mit deiner Bewerbung erklärst Du dein Einverständnis zur Einholung einer Behördenauskunft aus dem Bundeszentralregister. Wir erfahren daher auch von „kleinen Geldstrafen“. Ob wir bei kleineren „Jugendverfehlungen“ oder geringen Geldstrafen eine Ausnahme machen können, prüfen wir im Einzelfall. Jegliche Form von Gewalt- oder Drogendelikten akzeptieren wir jedoch keinesfalls.

Auswahlverfahren

  • Ist das Bewerbungsverfahren schwierig?

    Wenn Du Dich auf die einzelnen Testkomponenten vorbereitest, ist es gut machbar.

    Im Interview erwarten wir, dass Du Dir schon Gedanken über deinen Wunschberuf gemacht und Dich auf unserer Website informiert hast. Außerdem raten wir auch unbedingt dazu, unsere Informationen zum Fitnesstest zu beachten. Gerade wenn Du eine längere Zeit sportlich nicht sehr aktiv warst, ist es unbedingt erforderlich rechtzeitig vorher zu üben. Nicht Wenige unterschätzen die Übungen und haben dann Schwierigkeiten.

    Zuletzt die gute Nachricht: Mehrere hundert Bewerber:innen haben den Einstellungstest erfolgreich hinter sich gebracht.

  • Kann ich mich wieder bewerben, wenn ich das Auswahlverfahren nicht bestanden habe?

    Wenn ein Teil des Auswahlverfahrens (beispielsweise der Deutschtest) nicht bestanden wurde, kannst Du Dich gern erneut bei uns bewerben. Dies ist bis zu drei Mal pro Ausschreibung möglich. Die Ausschreibungen dauern bei uns ein Kalenderjahr und beginnen im September.