Dritter Abschnitt - Unterbringung und Versorgung der Untersuchungsgefangenen

§ 11

Trennungsgrundsätze

(1) Untersuchungsgefangene werden von Gefangenen anderer Haftarten, namentlich von Strafgefangenen, getrennt untergebracht. Ausnahmen sind zulässig

  1. mit Zustimmung der einzelnen Untersuchungsgefangenen,
  2. zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung,
  3. aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder
  4. bei Strafgefangenen, die sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft ihres Strafurteils in Untersuchungshaft befunden haben und für die zur Verlegung in die für sie zum Vollzug der Freiheitsstrafe zuständige Anstalt ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt wird.

Darüber hinaus können Untersuchungsgefangene ausnahmsweise mit Gefangenen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn die geringe Anzahl der Untersuchungsgefangenen eine getrennte Unterbringung nicht zulässt.

(2) Junge Untersuchungsgefangene (§ 64 Absatz 1) werden von den übrigen Untersuchungsgefangenen und von Gefangenen anderer Haftarten getrennt untergebracht. Hiervon kann aus den in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Gründen abgewichen werden, wenn eine Vollzugsgestaltung nach § 65 gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur gemeinsam untergebracht werden, wenn es dem Kindeswohl nicht widerspricht. Mit Untersuchungsgefangenen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und auf die gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 ausnahmsweise die ergänzenden Bestimmungen des Elften Abschnitts Anwendung finden, dürfen minderjährige Untersuchungsgefangene nur untergebracht werden, wenn dies dem Kindeswohl dient

(3) Untersuchungsgefangene unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Satz 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen, der Erreichung des Vollzugsziels und der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Untersuchungsgefangenen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich Untersuchungsgefangene

1. auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
2. dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht

als zugehörig empfinden.

(4) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere gemeinsame Arbeit und eine gemeinsame Berufs- und Schulausbildung, sind zulässig.

§ 12

Unterbringung während der Einschlusszeiten

(1) Die Untersuchungsgefangenen werden während der Einschlusszeiten in ihren Hafträumen einzeln untergebracht. Wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, können Untersuchungsgefangene mit ihrer Zustimmung in dafür zugelassenen Hafträumen zu zweit untergebracht werden; dies gilt auch dann, wenn eine Gefahr für Leben oder eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit einer oder eines Untersuchungsgefangenen besteht. Die Anstalt setzt die Einschlusszeiten unter Berücksichtigung der in § 4 und § 5 geregelten Grundsätze fest.

(2) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist eine gemeinsame Unterbringung nur während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus oder vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig. Schädliche Einflüsse auf die Untersuchungsgefangenen dürfen hierdurch nicht zu befürchten sein.

§ 13

Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

(1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen in Gemeinschaft aufhalten. Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann die Anstalt mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen oder organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,

  1. wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Untersuchungsgefangene zu befürchten ist,
  2. wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung erforderlich ist,
  3. wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
  4. während der stationären Behandlung im Justizvollzugskrankenhaus.

§ 14

Unterbringung von weiblichen Untersuchungsgefangenen mit ihren Kindern

(1) Bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres können Kinder von weiblichen Untersuchungsgefangenen mit Zustimmung der oder des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten mit ihrer Mutter gemeinsam in der Anstalt untergebracht werden, wenn Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen. Vor der Unterbringung ist das Jugendamt zu hören.

(2) Die Unterbringung erfolgt auf Kosten der für das Kind Unterhaltspflichtigen. Von der Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn hierdurch die gemeinsame Unterbringung gefährdet würde.

§ 15

Persönlicher Gewahrsam und Gelder der Untersuchungsgefangenen

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen Gegenstände nur mit Zustimmung der Anstalt in Gewahrsam haben, annehmen oder abgeben. Ohne Zustimmung dürfen sie Gegenstände von geringem Wert von anderen Gefangenen annehmen und an andere Gefangene weitergeben; die Abgabe und Annahme dieser Gegenstände nebst dem Gewahrsam daran können von der Zustimmung der Anstalt abhängig gemacht werden.

(2) Gelder der Untersuchungsgefangenen werden auf einem Eigengeldkonto in der Anstalt geführt. Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untersuchungsgefangenen nicht gestattet. Geld in Fremdwährung wird in der Regel in der Zahlstelle verwahrt oder zur Habe genommen.

(3) Gegenstände, die die Untersuchungsgefangenen nicht im Haftraum aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist und Gründe der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere auch hygienische Gründe, nicht dagegen sprechen. Die Anstalt kann eine angemessene Beschränkung des Umfangs der aufzubewahrenden Gegenstände vornehmen. Den Untersuchungsgefangenen wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 41 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Werden eingebrachte Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Absatz 3 ausgeschlossen ist, von den Untersuchungsgefangenen trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist aus der Anstalt verbracht, so ist die Anstalt berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der Untersuchungsgefangenen außerhalb der Anstalt zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten. Für das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 40 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Gesetz vom 7. April 2015 (GVBl. S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(5) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

(6) Die Zustimmung nach Absatz 1 kann widerrufen werden, wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Störung der Ordnung der Anstalt erforderlich ist.

§ 16

Ausstattung des Haftraums

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen ihren Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht oder die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Haftraumes, zu gefährden, dürfen nicht in den Haftraum eingebracht werden. Entgegen Satz 2 eingebrachte Gegenstände werden daraus entfernt.

(2) Die Untersuchungsgefangenen tragen die Kosten für die aus Gründen der Sicherheit der Anstalt notwendige technische Überprüfung der von ihnen im Haftraum genutzten Elektrogeräte. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 17

Kleidung

(1) Die Untersuchungsgefangenen dürfen eigene Kleidung tragen, soweit sie für Reinigung, Instandhaltung und regelmäßigen Wechsel auf ihre Kosten sorgen. Die Anstalt kann anordnen, dass Reinigung und Instandhaltung nur durch ihre Vermittlung erfolgen dürfen.

(2) Soweit es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist, kann das in Absatz 1 genannte Recht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

§ 18

Verpflegung und Einkauf

(1) Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung haben den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Den Untersuchungsgefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften ihrer Religionsgemeinschaft zu befolgen sowie sich fleischlos zu ernähren. Geschlechtsspezifische Unterschiede in der Ernährungsweise von Untersuchungsgefangenen sind zu berücksichtigten.

(2) Die Untersuchungsgefangenen können aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot über ihr Eigengeldkonto gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 einkaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untersuchungsgefangenen Rücksicht nimmt.

(3) Den Untersuchungsgefangenen soll die Möglichkeit eröffnet werden, unmittelbar oder über Dritte Gegenstände über den Versandhandel zu beziehen. Zulassung und Verfahren des Einkaufs regelt die Anstalt.

(4) Gegenstände, deren Überlassung eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht oder die nach Art oder Menge geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen oder mengenmäßig zu beschränken.

§ 19

Annehmlichkeiten

Von den §§ 16 bis 18 nicht umfasste Annehmlichkeiten dürfen sich die Untersuchungsgefangenen auf ihre Kosten verschaffen, soweit und solange weder eine verfahrenssichernde Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung entgegensteht noch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet wird.

§ 20

Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Untersuchungsgefangenen bei der Wiederherstellung und Erhaltung ihrer körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit. Die Untersuchungsgefangenen haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2) Den Untersuchungsgefangenen wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten. § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Erkranken Untersuchungsgefangene schwer oder versterben sie, wird eine Angehörige oder ein Angehöriger benachrichtigt. Im Fall einer schweren Erkrankung ist die Einwilligung der Untersuchungsgefangenen erforderlich. Kann die Einwilligung, insbesondere aus Krankheitsgründen, nicht erlangt werden, erfolgt die Benachrichtigung, wenn diese dem mutmaßlichen Interesse der Untersuchungsgefangenen entspricht. Dem Wunsch der Untersuchungsgefangenen, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

(4) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten. Den Untersuchungsgefangenen soll die Teilnahme an Raucherentwöhnungsmaßnahmen ermöglicht werden.

§ 21

Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge

(1) Eine medizinische Untersuchung und Behandlung ist ohne Einwilligung der Untersuchungsgefangenen zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von den Untersuchungsgefangenen eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person ausgeht.

(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind medizinische Untersuchung und Behandlung sowie eine Ernährung zwangsweise bei gegenwärtiger Lebensgefahr oder schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit der oder des Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn diese oder dieser zur Einsicht in das Vorliegen der Gefahr und die Notwendigkeit der Maßnahme oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist und eine gegen die Durchführung gerichtete wirksame Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Anstalt nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

  1. die Untersuchungsgefangenen durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Umfang, Dauer, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufgeklärt wurden,
  2. der ernsthafte und ohne Ausübung von Druck unternommene Versuch einer Ärztin oder eines Arztes, eine Zustimmung der Untersuchungsgefangenen zu der Maßnahme zu erreichen, er-folglos geblieben ist,
  3. die Maßnahme zur Abwendung einer Gefahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 geeignet, in Art, Umfang und Dauer erforderlich und für die Beteiligten zumutbar ist und
  4. der von der Maßnahme erwartete Nutzen die mit der Maßnahme verbundene Belastung deutlich überwiegt und der bei Unterlassen der Maßnahme mögliche Schaden deutlich schwerer wiegt als die mit der Maßnahme verbundene Belastung.

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf Anord-nung und unter Leitung einer Ärztin oder eines Arztes durchgeführt werden. Unberührt bleibt die Leistung erster Hilfe für den Fall, dass eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und Absatzes 2 bedarf die Anordnung der Zustimmung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters und der Aufsichtsbehörde. Die Anordnung wird den Verteidigerinnen und den Verteidigern auf Antrag der Untersuchungsgefangenen unverzüglich mitgeteilt. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 oder 2, die ergriffenen Maßnahmen ein-schließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsablauf sind zu dokumentieren. Gleiches gilt für Erklärungen der Untersuchungsgefangenen, die im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen von Bedeutung sein können.

(5) Die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 ist den Untersuchungsgefangenen vor Durchführung der Maßnahme schriftlich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen und auch Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zuzuwarten, bis die Untersuchungsgefangenen Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 keine Anwendung.

(7) Zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes und der Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung der Untersuchungsgefangenen zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie darf nur von den von der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter dazu bestimmten Bediensteten auf der Grundlage einer ärztlichen Stellungnahme angeordnet werden. Durchführung und Überwachung unterstehen ärztlicher Leitung. Kann die körperliche Untersuchung das Schamgefühl verletzen, wird sie von einer Person gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen; bei berechtigtem Interesse der Untersuchungsgefangenen soll ihrem Wunsch, die Untersuchung einer Person oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Duldungspflichten der Untersuchungsgefangenen nach Vorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.

§ 22

Medizinische Leistungen, Forderungsübergang und Kostenbeteiligung

(1) Die Untersuchungsgefangenen haben einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Der Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenkassen ist zu berücksichtigen. Den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Untersuchungsgefangener ist Rechnung zu tragen.

(2) Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln und Körperersatzstücken, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen, soweit diese nicht außer Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Untersuchungshaftvollzugs steht und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untersuchungsgefangenen infolge einer Körperverletzung zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untersuchungsgefangenen Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche gegenüber Strafgefangenen ist abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung ihres Vollzugsziels oder ihre Eingliederung gefährdet würde.

(4) Für Leistungen, die über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen hinausgehen, können den Untersuchungsgefangenen die Kosten auferlegt werden.

(5) Die Anstalt soll nach Anhörung des ärztlichen Dienstes der Anstalt den Untersuchungsgefangenen auf ihren Antrag hin gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untersuchungsgefangenen die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig in dem für die Behandlung erforderlichen Maße von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Umsetzung einer verfahrenssichernden Anordnung nach § 119 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden.

§ 23

Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung

(1) Kranke oder hilfsbedürftige Untersuchungsgefangene können in eine zur Behandlung ihrer Krankheit oder zu ihrer Versorgung besser geeignete Anstalt oder in ein Vollzugskrankenhaus verlegt oder überstellt werden.

(2) Erforderlichenfalls können Untersuchungsgefangene zur medizinischen Behandlung ausgeführt oder in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs gebracht werden.

(3) Zur Entbindung sind schwangere Untersuchungsgefangene in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs zu bringen, sofern dies im Hinblick auf den Geburtsvorgang möglich ist

(4) Vor Verlegung, Überstellung und Ausführung zur medizinischen Behandlung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft nach Möglichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verlegungen und Über Stellungen gilt § 7 Absatz 4 entsprechend.

(5) Werden Untersuchungsgefangene während einer Behandlung aus der Haft entlassen, hat das Land nur für diejenigen Leistungen die Kosten zu tragen, die bis zur Entlassung erbracht worden sind.