Ukraine: vom Bezirksamt Pankow, vom Land Berlin und vom Bund
Energie sparen: Informationen des Senates, Informationen in Leichter Sprache und Energieportal in Deutscher Gebärdensprache
Drucksache - IX-0473
Das Bezirksamt Pankow wird ersucht, die gesetzlichen Möglichkeiten aus dem § 3 (4) Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) für die Förderung der Elektromobilität zu nutzen. Das Bezirksamt wird hierfür die Möglichkeiten aus § 3 (4) 1.-3. EmoG hinsichtlich des übergeordneten Straßennetzes mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK) eruieren, konkret bedeutet dies, dass Bevorrechtigungen möglich sind:
Hinsichtlich des nachgeordneten Straßennetzes wird das Bezirksamt ersucht, die Möglichkeit aus § 3 (4) selbst zu nutzen und umzusetzen. Konkret bedeutet dies, dass Bevorrechtigungen möglich sind:
David Paul, Denise Bittner und die weiteren Mitglieder der CDU-Fraktion Begründung:Damit die Antriebswende gelingt, müssen eine Vielzahl an Möglichkeiten genutzt werden, wie bspw. die 4. Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) vom 13. Februar 2022 vorsieht. Der § 3 des Gesetzes zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge 1 (Elektromobilitätsgesetz - EmoG) sieht Möglichkeiten der Bevorrechtigung der alternativen Antriebe vor. § 3 1. EmoG besagt, dass wer „ein Fahrzeug im Sinne des § 2 führt, kann nach Maßgabe […] Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird.“ Fahrzeuge im Sinne des § 2 (1) EmoG sind rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug. Hinsichtlich des § 3 (4) 1.-4. können Bevorrechtigungen auf dem übergeordneten Straßennetz durch die zuständige Senatsverwaltung und auf dem nachgeordneten Straßennetz durch den Bezirk Pankow erlassen werden, hierzu zählen u. a.: Halten und Parken gem. § 12 (4)ff StVO auf Taxiständen und in Parkraumbewirtschaftungszonen. Die anzustrebenden Maßnahmen behalten solange Ihre Gültigkeit bis das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anderslautende Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates gem. § 6 (1) StVG erlassen hat. |
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