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Drucksache - VIII-0205
Siehe Anlage
Vorlage zur Kenntnisnahme |
Schlussbericht |
Verkehrsberuhigung Wasserturmsiedlung
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Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 8. Sitzung am 28.06.2017 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VIII-0205
“Das Bezirksamt wird ersucht, die Wasserturmsiedlung im Ortsteil Heinersdorf durch wirkungsvolle Maßnahmen vor dem ausufernden Durchgangsverkehr zu schützen. Dazu soll vor allem
- die Veränderung und Optimierung der Ampelschaltung an der Einmündung der Tino-Schwierzina-Straße in die Romain-Rolland-Straße geprüft und umgesetzt werden, und
- die Einrichtung einer Einbahnstraße in der Figarostraße in Richtung Tino-Schwierzina-Straße erfolgen.“
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Durch den Staatssekretär, Jens-Holger Kirchner, wurde am 17.11.2017 zum aufgeworfenen Sachverhalt zum Unterpunkt a wie folgt berichtet: “Zu Punkt a) der Drucksache, welcher in den Zuständigkeitsbereich der VLB fällt, wird ausgeführt, dass die Ihnen vorliegenden Gutachten der VLB in Teilen ebenfalls bekannt sind. Die örtliche Verkehrssituation zeigt auch ohne Bewertung durch Gutachten, dass an dem Doppelknoten Romain-Rolland-Straße/Blankenburger Straße und Romain-Rolland-Straße/Tino-Schwierzina-Straße in den Spitzenstunden ein überlasteter Zustand der Verkehrsanlage vorliegt. Die sich hieraus möglicherweise ergebenen Umfahrungen sind in jedem Fall inakzeptabel, zeugen jedoch von der hohen Nachfrage der Verkehrsbeziehung über die Romain-Rolland-Straße. Zunächst möchte ich Ihnen gerne die betrieblichen Hintergründe an der Lichtsignalanlage (LSA) erläutern: Die verkehrlichen Verhältnisse an der LSA sind sehr komplex. Wesentliche Einflusskriterien auf die Steuerung der LSA sind das Verkehrsaufkommen, die Führung der Straßenbahnen - insbesondere deren Eingleisigkeit in den Zufahrten auf den Kreuzungsbereich - sowie der Versatz zwischen den Einmündungen der Tino-Schwierzina-Straße und der Blankenburger Straße. Aufgrund dieser Randbedingungen ist es an der Kreuzung nicht möglich, in gleichem Maße den Verkehr zu steuern wie es an anderen Kreuzungen möglich ist. Die verkehrliche Nachfrage in der Romain-Rolland-Straße und in den anderen Zufahrten übersteigt im Tagesverlauf häufig die Kapazität des Doppelknotens. Aus allen Richtungen trifft mehr Verkehr am Knotenpunkt ein, als über die vorhandene Verkehrsfläche abgewickelt werden kann. Die Steuerung der Lichtsignalanlage kann auf diesen Umstand nur bedingt reagieren. Durch den Einsatz von Detektionstechnik kann, sofern sich in anderen Zufahrten Lücken im Verkehr ergeben, Freigabezeit umverteilt werden. Bei einer Überlastung der gesamten Verkehrsanlage ist dies nicht mehr möglich. Aufgrund der hohen Bedeutung des kurzen Abschnitts zwischen den einmündenden Straßen für die Straßenbahn, ist dieser staufrei zu halten. Ohne diese Regelung könnte es zu folgenschweren Behinderungen der Straßenbahnen und anderer Verkehrsteilnehmenden kommen. Das Überstauen dieses Abschnitts ist bei Anwesenheit von Straßenbahnen zu vermeiden, da dies sowohl für den Verkehrsablauf als auch für die Verkehrssicherheit problematisch ist. Die derzeit vorhandene Steuerung berücksichtigt dies in besonderem Maße. Im Zuge der vom Bezirk beschlossenen Entwicklung des Gewerbeareals Heinersdorf (Drs. VII-1183) wurde durch die VLB eine Überarbeitung der Steuerung, inklusive einer Erhöhung des Detektionsaufwands im Knotenzwischenbereich, beauftragt. Die Finanzierung und Bestellung der Planungsleistung erfolgt durch den Bezirk. Die Anforderung zur Bestellung ist im August 2017 durch VLB erfolgt. Die Bestellung durch das Bezirksamt ist bisher noch nicht erfolgt. Die VLB hofft, dass die derzeit auftretenden Probleme durch die Überplanung der Steuerung reduziert werden. Vollständig beseitigen kann auch eine angepasste LSA-Steuerung die Überlastungserscheinungen der Verkehrsanlage nicht. Hierzu wären bauliche Erweiterungen der Verkehrsflächen in den einmündenden Knotenarmen der Romain-Rolland-Straße, Anpassungen der Infrastruktur der Straßenbahn und/oder Anpassungen des Verkehrsnetzes zur dauerhaften Reduktion des Verkehrsaufkommens erforderlich.“
Bezüglich der Bestellung der Planungsleistung durch das Bezirksamt berichtet das Bezirksamt, dass die bezirklichen Planungen zur Erschließung des Gewerbeareals Heinersdorf derzeit in Absprache mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ruhen, da die Senatsverwaltung auch dieses Gebiet im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen für Blankenburg Süd in die Betrachtung einbezogen hat. Erst nach Abschluss dieser Untersuchung kann entschieden werden, ob die Bestellung wie beabsichtigt erfolgen wird. Zu Unterpunkt b wird durch das Bezirksamt wie folgt berichtet: Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote sind nur zulässig, wenn die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs zwingend erforderlich sind. Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt. Verkehrsrechtliche Anordnungen sind unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann. Da auch Kenntnisse über besondere Verkehrsgefahren (z.B. schlechter Straßenzustand) vorausgesetzt werden können, ist die Anordnung verkehrlichen Maßnahmen im Wohngebiet, und insbesondere in der Figarostraße, entbehrlich, weil Kraftfahrer mit der erforderlichen Sorgfalt etwaige Risiken durch vorsichtiges Fahren selbst abwenden können. Andere als die aufgeführten Gründe oder außerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr liegende Ziele, wie in der Begründung zur Drucksache formuliert, rechtfertigen eine Anordnung von Verkehrszeichen grundsätzlich nicht, z. B. Gründe des Gemeinwohls oder des Schutzes von Privatinteressen (vgl. OVG Bremen NZV 200, 140, Schurig Kommentar zur StVO 2001). Von daher existiert keine rechtliche Grundlage den Verkehr in dieser Straße aus den von Ihnen genannten Gründen einzuschränken oder gar zu untersagen. Dementsprechend würden die von Ihnen begehrten Maßnahmen auch keiner verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung standhalten. Aufgrund dem Bezirksamt vorliegender Beschwerden aus der Wasserturmsiedlung wurden in der Vergangenheit mehrfach Verkehrsbeobachtungen an unterschiedlichen Tagen und zu unterschiedlichen Uhrzeiten durchgeführt und dabei festgestellt, dass insbesondere in der Verkehrsspitze am Nachmittag Verkehrsteilnehmer aus Richtung Tino-Schwierzina-Straße kommend die Siedlungsstraßen befahren, um zur Prenzlauer Promenade stadtauswärts zu gelangen. In den übrigen Verkehrszeiten, so auch vormittags oder an Wochenenden konnten diese erhöhten Verkehrsbelastungen nicht beobachtet werden. Im Ergebnis dieser durchgeführten Beobachtungen hat sich die untere Straßenverkehrsbehörde zusammen mit dem Straßenbaulastträger und der Berliner Polizei entschlossen, die Ein- und Ausfahrtsituation der Figarostraße zur Prenzlauer Promenade, durch Anordnung eines Haltverbots zu verbessern. Durch die Aufstellung eines Halteverbots, ca. 10m vor der Einmündung und in Verbindung mit dem gesetzlich geregelten Halteverbot vor der baulichen Gehwegüberfahrt, ergibt sich nunmehr auf einer Länge von etwa 15m die Möglichkeit aneinander vorbeizufahren. Mit dieser Anordnung wird insbesondere in der Verkehrsspitze eine Verbesserung für die aus der Prenzlauer Promenade einfahrenden Verkehrsteilnehmer erreicht. Die Straßen der sogenannten Wasserturmsiedlung, Figarostraße, Othellostraße, Eremitenstraße, Indrastraße und Am Wasserturm sind dem öffentlichen Straßenverkehr uneingeschränkt gewidmet. Von daher haben diese Straßen ihre öffentliche Funktion nicht nur für die unmittelbaren Anwohner, sondern für alle Verkehrsteilnehmer zu erfüllen. Die Annahme, dass die Einrichtung einer Einbahnstraße oder auch ein Fahrverbot von Fahrzeugarten mit einer Verkehrsreduzierung verbunden ist, geht fehl. Hier würde lediglich eine Verdrängung des Verkehrs in eine - andere - ebenso schützenwerte Straße erfolgen, was nicht das Ziel einer solcher Maßnahme sein kann. Wir bitten die Drucksache daher als erledigt zu betrachten. |
Haushaltsmäßige Auswirkungen
keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen
keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung
keine
Kinder- und Familienverträglichkeit
entfällt
Sören Benn | Daniel Krüger |
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