Die Grundstücke Busonistraße 133, 141 und Röländer Straße 43 sind Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans XVIII-20a, festgesetzt durch Verordnung vom 16. Mai 1994 (GVBI. S. 147). Derzeit wird für die drei Grundstücke ein vereinfachtes Änderungsverfahren nach § 13 BauGB vorbereitet. Der entsprechende Aufstellungsbeschluss erfolgt zeitnah. Ziel der Änderung ist die Aufhebung der für die drei Grundstücke in den jeweiligen Baufenstern festgesetzte und einschränkend wirkende besondere Nutzungszweck „Kindertagesstätte“. Die entsprechenden textlichen Festsetzungen sollen ebenfalls gestrichen werden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVIII‑20a bleiben unverändert. Mit der Sicherung der Grundstücke Busonistraße 133, 141 und Röländer Straße 42 als allgemeines Wohngebiet wird grundsätzlich eine Wohnnutzung ermöglicht. Spezieller Wohnungsbau oder besondere Wohnformen für o. g. Zielgruppen sind bereits im Rahmen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO allgemein zulässig. Sollte über zusätzliche Textfestsetzungen ausschließlich spezieller Wohnungsbau ermöglicht und damit gesichert werden, wäre ggf. eine Änderung der Verfahrensart (§ 13 a BauGB) erforderlich. Das Grundstück Achillesstraße 70/Zum Kappgraben 17 bildet den Geltungsbereich des Bebauungsplans XVIII-24-1 zur Änderung des Bebauungsplans XVIII‑24. Der Aufstellungsbeschluss für den B-Plan XVIII-24-1 erfolgte am 16.12.1997 durch das damalige Bezirksamt Weißensee (ABl. v. 09.01.1998, S. 113). Der zuletzt durchgeführte Verfahrensschritt war die frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Frühjahr 1998. Das Plangebiet ist nach geltendem Planungsrecht als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeiteinrichtung“ festgesetzt. Das Ziel des Änderungsverfahrens war die Festsetzung als Kerngebiet. Die mangelnde Nachfrage und Eignung der Fläche für kerngebietstypische Nutzungen verhinderten jedoch zwischenzeitlich eine zügige Fortführung des Planverfahrens. Das Bezirksamt Pankow bereitet derzeit ein Änderungsverfahren gemäß § 13 a BauGB (beschleunigtes Verfahren) vor. Die Mitteilung der Planungsabsicht an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt erfolgte am 02.02.2015. Im Rahmen der bisherigen Überlegungen zum Änderungsverfahren wurde deutlich, dass das Grundstück Achillesstraße 70/Zum Kappgraben 17 aufgrund der Lage des Grundstücks am Rande des „Zentrums“ von Karow-Nord und des Flächenzuschnitts weder für eine reine Wohnbebauung noch für großflächigen Einzelhandel geeignet ist. Sonderwohnformen (z. B. Seniorenwohnen, Einzelhandel, Dienstleistungen und andere nicht störende gewerbliche Nutzungen) sind dagegen vorstellbar. Im Rahmen der Erarbeitung des bezirklichen Entwicklungskonzeptes für die soziale und grüne Infrastruktur wird aktuell erneut die Erforderlichkeit der Standortsicherung für eine Jugendfreizeitstätte geprüft. Die Einhaltung von energetischen Mindeststandards im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetzes (EEWärmG) wird unabhängig von den Bebauungsplanverfahren im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren geregelt. Eine sich aus den Bebauungsplänen ergebende Regelung zur Vermeidung oder Minderung nachteiliger Auswirkungen auf das Klima und zur Förderung erneuerbaren Energien sind nur zulässig, soweit sie einen Boden ordnenden Bezug haben, städtebaulich erforderlich sind und den Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB genügen. Wir bitten, die Drucksache als erledigt zu betrachten. |