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Drucksache - VII-0970
Anlage
Bezirksamt Pankow von Berlin .02.2016
An die BezirksverordnetenversammlungDrucksache-Nr.: in Erledigung der Drucksache Nr.: VII-0970/2015
Vorlage zur Kenntnisnahme für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG
Schlussbericht
Signet „Berlin barrierefrei“ für bezirkliche Gebäude
Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:
In Erledigung des in der 36. Sitzung am 16.12.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.: VII-0970/2015
Das Bezirksamt wird ersucht zu prüfen, inwieweit die bezirklichen Gebäude barrierefrei sind und – soweit nicht schon geschehen – mit dem Signet „Berlin barrierefrei“ versehen werden können. Bei Gebäuden, die bisher nicht barrierefrei sind, ist bis zum Ende der Wahlperiode ein Plan zu entwickeln, der aufzeigt, bis wann und mit welchen Maßnahmen Barrierefreiheit erreicht werden kann. Darüber hinaus wird das Bezirksamt gebeten, Träger, die durch Zuwendungen oder Leistungsverträge durch den Bezirk gefördert werden, ebenfalls auf das Signet hinzuweisen und diese zu bitten, ihre Räumlichkeiten auf Barrierefreiheit zu prüfen und diese gegebenenfalls zu kennzeichnen.
wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:
Erläuterung des Signet“ Berlin barrierefrei“ Der Beschlusstext spiegelt nicht die sachliche Richtigkeit des Begriffes –Prüfsiegel/ Marke/ „barrierefrei“ – wider. Es gibt nicht das absolute „Siegel“ „barrierefrei“ auch nicht mehr das Siegel „Berlin barrierefrei“, sondern das neue kostenpflichtige Prüfsiegel der PEGASUS GmbH. Es lautet „Signet barrierefrei“.
Dieses Siegel „Signet barrierefrei“ kann in 3 Stufen verliehen werden. Der Inhalt jeder Stufe ist von der siegelvergebenden PEGASUS GmbH nicht eindeutig beschrieben worden. Es gibt aber eine exakte Preisliste der Pegasus GmbH. Man kann „erraten“, dass das „Signet barrierefrei“ mit einem Stern den barrierefreien Gebäudezugang und die Nutzung des Gebäudes für Rollstuhlfahrer beinhaltet. Es gibt keine Sicherheit, dass diese Interpretation zutreffend ist.
Einzuhaltende Vorgaben und Regeln für den öffentlichen Auftraggeber bestehen in: 1. BauO Berlin, Aufzüge § 39 (4) 2. DIN 18040-01 – öffentlich zugängige Gebäude 3. DIN 18040-03 – öffentlicher Verkehrs – und Freiraum, 4. Handbuch „Berlin-Design for all – öffentlich zugängliche Gebäude“, 5. Handbuch „Berlin-Design for all – öffentlicher Freiraum, 6. Berliner Straßengesetz.
Diese umfänglichen Vorschriften beinhalten Forderungen, die weit über die Maßnahmen für die Zugänglichkeit von Gebäuden für Rollstuhlfahrer und die Bewegungsfreiheit von Rollstuhlfahrern im Gebäude hinausgehen (Begriffe wie Bedienelemente, Bodenindikator, Leitstreifen usw. kommen dort vor).
Uneingeschränkte Barrierefreiheit bedeutet nicht nur den Zugang für Rollstuhlfahrer, sondern auch die Möglichkeiten zur freien Bewegung von seh–, hör–, und körperbehinderten Menschen.
Bisherige Verfahrensweise im Bezirk: Im Zusammenhang mit neueren größeren Umbaumaßnahmen und bei Neubauten wurden grundsätzlich die notwendigen barrierefreien Zugänge zum Gebäude und die Bewegungsfreiheit für Rollstuhlfahrer im Gebäude, incl. barrierefreiem WC, geschaffen. Im Zusammenhang mit Baugenehmigungen werden die Vorgaben nach diesen geltenden Vorschriften umgesetzt. Die Zugängigkeit für Rollstuhlfahrer wird, wenn möglich, begleitet von einer „barrierefreien Hauseingangstür“ zum Aufzug und der Einordung eines behindertengerechten WC. Für die Realisierung zusätzlicher Maßnahmen darüber hinaus fehlen aktuell die notwendigen Mittel und das Personal.
Bisherige Übersicht zum Stand der Barrierefreiheit Unser Fortschritt bei diesen Bemühungen um Barrierefreiheit wurde in einer periodischen Zuarbeit zur Entwicklung der bezirklichen „Behindertenkonzeption“ dokumentiert. Die letzte Zuarbeit erfolgte 2014.
Empfehlung zur Inanspruchnahme Externer Anbieter zum Thema Barrierefreiheit Von der Inanspruchnahme der Hilfe einer externen Firma, z. B. Pegasus GmbH, würden wir abraten, da diese Firma selbst Geld nimmt und sich an dem Stand der Barrierefreiheit damit definitiv nichts ändert. Auch geförderte Träger werden durch eine alleinige Beratung durch die Fa. Pegasus ohne Mittel für Planung und Ausführung schwerlich etwas am Stand der Barrierefreiheit verbessern können (zum Aufwand s. folgenden Abschnitt „Erläuterung zum Umfang der Durchführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit in Gebäuden“).
Vorschlag zu machbaren ergänzenden Aktivitäten Es wird vorgeschlagen, in das laufende FM Projekt, „conject FM“ (digitale Erfassung von Gebäudedaten) eine Spalte für die vorhandene Barrierefreiheit von Gebäuden einzurichten. Dort kann dann dauerhaft und aktuell der Stand der Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden festgehalten werden. Beginnen kann diese Überprüfung in diesem Jahr bei den Schulgebäuden des Bezirkes. Auch diese Überprüfung stellt eine zusätzliche Anforderung an das schon stark belastete Personal der Baudienststelle dar.
Erläuterung zum Umfang der Durchführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit in Gebäuden Für die Veränderung der Zugängigkeit zum Gebäude, die Herstellung eines Aufzuges zur Sicherung der Bewegungsfreiheit im Gebäude und u.U. für den Einbau eines barrierefreien WC muss ein Bauantrag gestellt werden. D.h., damit ist der Bestandsschutz des betreffenden Gebäudes aufgehoben. Ein kompletter Bauantrag mit allen geforderten Bestandteilen muss bei der Bauaufsicht eingereicht werden. Mit dem Wegfall des Bestandsschutzes ist auch der Brandschutz nach aktueller Sicht im betreffenden Gebäude zu betrachten. Die Folgen von den notwendigen Baumaßnahmen und deren Kosten können beträchtlich sein. Deshalb können Maßnahmen dieser Art nur in Verbindung mit größeren Sanierungs – und Umbaumaßnahmen und bei Neubauten Berücksichtigung finden.
Planung und Finanzierung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit Grundlagen für die Auswahl von Objekten mit größeren Maßnahmen sind i.d.R. sich laufend verändernde aktuelle Anforderungen der Nutzer oder der bauliche Zustand von Gebäuden. Deshalb ist das Aufstellen einer zusammenfassenden Prioritätenliste mit Bestand und mit langfristigen verlässlichen Terminen für die Herstellung der Barrierefreiheit nicht möglich und auch nicht sinnvoll.
Die Kosten für die Herstellung der Barrierefreiheit können nur sehr aufwendig im Gesamtzusammenhang jedes einzelnen Objektes seriös geschätzt werden (siehe hier den oberen Abschnitt „Erläuterung zum Umfang der Durchführung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit in Gebäuden“). Für Maßnahmen zur separaten Herstellung der Barrierefreiheit sind im laufenden Doppelhaushalt keine Mittel eingestellt und es fehlt das Personal dafür.
Haushaltsmäßige Auswirkungen keine
Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen keine
Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung keine
Kinder- und Familienverträglichkeit entfällt
Matthias Köhne Christine Keil BezirksbürgermeisterBezirksstadträtin für Jugend und Facility Management
Auswirkungen von Bezirksamtbeschlüssen auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der Lokalen Agenda 21
Entsprechende Auswirkungen sind lediglich anzukreuzen.
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