Drucksache - VII-0880  

 
 
Betreff: Unterbringungspotentiale für Menschen in Wohnungsnot
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Bündnis 90/Die GrünenBezirksamt
   
Drucksache-Art:AntragVorlage zur Kenntnisnahme § 13 BezVG /SB
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
14.01.2015 
28. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin überwiesen   
Ausschuss für Stadtentwicklung und Grünanlagen mitberatender Ausschuss
22.01.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen vertagt   
05.03.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Grünanlagen ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Ausschuss für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren federführender Ausschuss
10.02.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren vertagt   
03.03.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren vertagt   
17.03.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren vertagt   
14.04.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren vertagt   
28.04.2015 
Öffentliche Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Senioren ohne Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
06.05.2015 
Feierstunde anlässlich des 25. Jahrestages der ersten freien Kommunalwahlen in der DDR am 6. Mai 1990 31. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin Vorberatung
23.09.2015 
34. ordentliche Tagung der Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlagen:
Antrag B'90/Grüne, 28. BVV am 14.01.2015
2. Ausfertigung Antrag B´90/Grüne und Piraten 28. BVV am 14.01.15
Beschlussempfehlung ArSoGeSe 31. BVV am 06.05.15
VzK 13 Schlussbericht, Bezirksamt, 34.BVV am 23.09.2015

Das Bezirksamt wird ersucht, die Kapazitäten von kurzfristiger und dezentraler Unterbringung für Menschen in Wohnungsnot innerhalb des Bezirks gründlich auszuloten

 

 

 

Siehe Anlage

Den steigenden Zahlen von Obdachlosen, die kältegeschützte Orte benötigen, steht eine große Zahl von ungenutzten Potentialen zur Unterbringung gegenüber

Bezirksamt Pankow von Berlin                                                                                          .09.2015

 

An die

Bezirksverordnetenversammlung                                                        Drucksache-Nr.:
 

                                                                                                                in Erledigung der

                                                                                                                Drucksache Nr.: VII-0880/15

 

 

Vorlage zur Kenntnisnahme

für die Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 13 BezVG

 

 

Schlussbericht

 

 

Unterbringungspotentiale für Menschen in Wohnungsnot

 

 

 

Wir bitten zur Kenntnis zu nehmen:

 

In Erledigung des in der 31. Tagung am 06.05.2015 angenommenen Ersuchens der Bezirksverordnetenversammlung – Drucksache Nr.:VII-0880.

 

Das Bezirksamt wird ersucht, die Kapazitäten von kurzfristiger und dezentraler Unterbringung für Menschen in Wohnungsnot innerhalb des Bezirks gründlich auszuloten. Dazu sollen alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden, die dem Bezirk zur Verfügung stehen, Wohnungslose in Ferienwohnungen und nicht belegten Sozialwohnungen, in leer stehenden Büro- & Gewerberäumen sowie in freien Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften oder Genossenschaften unterzubringen bzw. mit welchen Mitteln dieses Anliegen umgesetzt werden kann und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

 

wird gemäß § 13 Bezirksverwaltungsgesetz berichtet:

 

 

Vorbemerkungen

Durch den zuständigen Sozialdienst des Sozialamtes werden die von Wohnungslosigkeit betroffenen Menschen sowohl in Unterkünften des Bezirkes Pankow als auch in andere Bezirke vermittelt. Die vertragsgebundenen und vertragsfreien Unterkünfte melden täglich an die BUL (Berliner Unterbringungsleitstelle des LAGeSo) die jeweils aktuell zur Verfügung stehenden freien Plätze. Diese Daten werden durch die BUL umgehend in die Software eingepflegt und können durch die Mitarbeiter der Sozialen Wohnhilfen aller Bezirke abgerufen werden.

Da diese Kapazitäten aufgrund der zunehmenden Wohnungslosenzahlen unzureichend sind, werden die Betroffenen bereits seit vielen Monaten sowohl an Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen in alle Standorte Berlins vermittelt. Die Betreiber der Ferienwohnungen müssen in diesen Fällen eine Bescheinigung für die Zweckentfremdung vorlegen.

Zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit wird parallel das Instrument „Geschütztes Marktsegment“ genutzt.

Eine Beschlagnahme privaten Wohnraums wäre im Einzelfall nur möglich, wenn sie zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und dem Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens diente.

.

Damit schöpft der Bezirk die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterbringung Wohnungsloser aus. Dennoch hat das Bezirksamt im Rahmen seiner internen Zuständigkeiten die Sachlage geprüft und darüber hinaus die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung um Prüfung der Rechtslage gebeten. Die einzelnen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben:

 

Stadt

Das Bezirksamt hat geprüft, ob zur Unterbringung von Wohnungslosen mögliche Kapazitäten in

 

  • Ferienwohnungen,
  • nicht belegten Sozialwohnungen,
  • Leer stehenden Büro- und Gewerberäumen und
  • freien Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften oder -genossenschaften

 

in Frage kommen könnten.

 

Die Prüfung hat nachstehende Sachlage ergeben:

 

Inwieweit Wohnungslose in Wohnungsbeständen der kommunalen Wohnungsunternehmen untergebracht werden können oder sollen, liegt in der Verantwortung der Fachaufsicht Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt.

 

Die belegungsgebundenen Wohnungen in Pankow, die sich in privatem Eigentum befinden, können i. d. R. für Wohnungslose nicht herangezogen werden, da die privaten Eigentümer bezüglich ihrer Mieter ein Wahlrecht haben.

 

Die Erfahrung zeigt, dass private Eigentümer sich in der Regel für solvente Mieter mit regelmäßigen Einkünften entscheiden. Eine zwangsweise Heranziehung privaten Eigentums zur Unterbringung Obdachloser kommt aus Sicht des Bezirksamts nicht in Betracht.

 

Grundsätzlich gilt bauordnungsrechtlich Folgendes:

 

Die Unterbringung von Wohnungslosen – unterstellt werden hier Mietvertragspartner bzw. Einweisende durch Dritte – in Nutzungseinheiten, die für diese Nutzungsart bauaufsichtlich nicht genehmigt wurden, ist gemäß § 60 Abs. 1 Bauordnung Berlin (BauO Bln) – Grundsatz – eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, soweit in den Paragrafen

 

  • 61 – Vorrang anderer Gestattungsverfahren,
  • 62 – Verfahrensfreie Bauvorhaben,
  • 63 – Genehmigungsfreistellung,
  • 75 – Genehmigung Fliegender Bauten und
  • 76 – bauaufsichtliche Zustimmung

 

nichts Anderes bestimmt ist.

 

Es ist anzunehmen, dass die Einweisung in (Ferien-)Wohnungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach dem Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbots-Gesetz – ZwVbG) vom 18. Nov. 2013, veröffentlicht im GVBl vom 11. Dez. 2013, Seite 625 darstellt, welche gesondert zu beantragen ist.


Es wäre jeweils eine Einzelfallbetrachtung in Abhängigkeit der Gebäudeart, der Anzahl und Größe der darin betroffenen Nutzungseinheiten und der Anzahl der jeweils einzuweisenden Obdachlosen erforderlich. Hieraus ergeben sich neben der BauO Bln weitere, unterschiedlich zu beachtende Rechtsquellen. So sind beispielsweise die Berliner Bauaufsichten auf Grund der Ausführungsvorschrift (AV) Mustervorschriften angehalten, sich zum Brandschutz an der Muster-Beherbergungsstätten-verordnung zu orientieren.

 

Hiervon abweichende Einzelfallregelungen, die wiederum an besondere Voraussetzung und/oder Bedingungen in Abhängigkeit der jeweiligen Fallkonstellation gebunden sind, werden hier nicht näher erläutert.

 

Mit der Bauausführung/Nutzungsänderung darf erst begonnen werden, wenn

 

  1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Genehmigungsfiktion eingetreten ist.
     
  2. die erforderlichen bautechnischen Nachweise der Bauaufsichtsbehörde vorliegen und
     
  3. die Baubeginnanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.

 

Vermietungspotenziale sind nicht bekannt.

 

 

VKUB

Durch das Wohnungsamt Pankow kann keine abschließende Aussage darüber getroffen werden, ob Kapazitäten in Ferienwohnungen, nicht belegten Sozialwohnungen, leerstehenden Büro- und Gewerberäumen oder freien Wohnungen bei Wohnungsbaugesellschaften oder –genossenschaften vorhanden sind, die zur Unterbringung für Menschen in Wohnungsnot in Betracht kommen.

 

Die Verfügungsgewalt über die Vermietung von Wohnraum liegt zunächst bei den jeweiligen Eigentümern. Über statistische Erhebungen, in welcher Anzahl Wohnraum oder sonstige zu Wohnzwecken nutzbare Flächen derzeit verfügbar sind und damit Wohnungslosen zur Verfügung gestellt werden könnten, verfügt das Wohnungsamt nicht. Eine Aussage kann einzig zu dem Teil der Frage nach Ferienwohnungen getroffen werden.

 

Richtig ist, dass seit 12.12.2013 das Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwVbG) im Land Berlin gilt. Auch das Bezirksamt Pankow, namentlich das Wohnungsamt als vollstreckende Behörde, ist angehalten entsprechend zweckwidrig genutzten Wohnraum festzustellen und entsprechende Wohnungen wieder dem Wohnungsmarkt zur Verfügung zu stellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der überwiegende Anteil der derzeit bekannten Ferienwohnungen durch Bestandsschutz bis zum 30.04.2016 geschützt ist. Die Eigentümer dürfen damit legal die Wohnungen weiter als Ferienwohnungen betreiben. Wohnungen, die diesem Schutz nicht unterfallen, sind bekannt, können aber aufgrund umfangreicher Ermittlungen nicht unmittelbar dem Wohnungsmarkt zugeführt werden.

 

Bei der Frage, ob u. a. Ferienwohnungen zur Unterbringung von Wohnungslosen zu nutzen sein könnten, sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch das Zweckentfremdungsverbotsgesetz keine Grundlage bietet, den Wohnraum in die Verfügungsgewalt des Bezirksamtes zu stellen. Die Erfahrung der letzten Wochen zeigt allerdings, gerade auch mit Blick auf die angespannte Möglichkeit zur Unterbringung von Flüchtlingen, dass die Anbieter entsprechender Wohnungen von sich aus an das Wohnungsamt herantreten. Hierbei wird das Ziel verfolgt entsprechenden Wohnraum unter Mitwirken der Sozialbehörden Wohnungslosen anzubieten. Soweit diese Nutzungsform vom ZwVbG umfasst ist, lässt dass ZwVbG Ausnahmen zu. In § 3 Abs. 2 und 3 ZwVbG sind vorrangige öffentliche Belange anerkannt, wenn es um die Versorgung der Bevölkerung mit sozialen Einrichtungen, für Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs- oder gesundheitliche Zwecke geht. Ebenso liegt im öffentlichen Interesse die Zwischennutzung zum Zwecke der vorübergehenden Unterbringung von Aussiedlerinnen und Aussiedlern, Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und Personengruppen mit vergleichbarem Unterbringungsbedarf – auch bei der Vermietung von Wohnraum an soziale Träger. Werden entsprechende Anträge an das Wohnungsamt gerichtet, wird nach Rücksprache mit dem Sozialamt, ob entsprechender Bedarf besteht, eine entsprechende Genehmigung erteilt. Eine Entscheidung erfolgt jedoch nicht pauschal, sondern wird am jeweiligen Einzelfall geprüft.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt

Mit Datum vom 09.07.2015 wurde die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt um Unterstützung und um rechtliche Prüfung der o. g. Angelegenheit gebeten. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt antwortete mit Schreiben vom 01.08.2015 wie folgt:

 

„Zu Ihrer Frage, inwieweit Wohnungslose in den Wohnungsbeständen der kommunalen Wohnungsunternehmen über das geschützte Marktsegment hinaus untergebracht werden können, nehme ich wie folgt Stellung:

 

Die städtischen Wohnungsunternehmen sind auf der Grundlage nachhaltig wirtschaftlichen Handelns zur besonderen sozialen und stadtentwicklungspolitischen Verantwortung in einem sich ausdifferenzierenden und wachsenden Berlin verpflichtet.

 

Demgemäß, kommen Sie fortwährend ihrer sozialen Verantwortung nach, die sich u. a. in den Kooperationsvertragen für das "Geschützte Marktsegment - GMS", den "Wohnungen für Flüchtlinge - WfF" oder im "Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten", welches der Senat im September 2012 mit den Gesellschaften vereinbart hat, widerspiegeln.

Aufgrund der gestiegenen Nachfrage nach Wohnungen für die Bedarfsgruppen der Kooperationsverträge "GMS" und "WfF" wird gegenwärtig über eine Erhöhung der Vermietungsquote beraten.

Die Verhandlungen der in der Sache federführenden Sozialverwaltung sind diesbezüglich jedoch noch nicht abgeschlossen. Sofern die Beratungen beendet worden sind, werden auch die Bezirksverwaltungen über das Ergebnis unterrichtet.

 

Zur Kenntnis geben möchte ich ferner, dass die landeseigenen Wohnungsunternehmen im Rahmen des Mietenbündnisses jährlich über 7.000 Wohnungen an Haushalte überlassen, die wohnberechtigt sind. D. h., die über ein Einkommen verfügen, welches innerhalb der Einkommensgrenzen für einen Wohnberechtigungsschein (WBS) liegt.

 

Da in der Regel diejenigen, die sich in Wohnungsnot befinden, Anspruch auf einen WBS haben, finden sich auch diese Wohnungssuchenden in der WBG-Vermietungs-statistik des Bündnisses wieder, ohne dass die Organisationseinheit des GMS mit dem Fall befasst war. Insofern werden "Menschen in Wohnungsnot" nicht ausnahmslos über das GMS mit Wohnraum versorgt. Sie erhalten ebenso von anderen privaten Wohnungsunternehmen Wohnungsangebote oder erfahren durch zahlreiche gemeinnützige Vereine konkrete Hilfe, die in ihrer Gesamtheit nicht in der Berliner Verwaltung erfasst wird bzw. werden kann.

 

In diesem Sinne engagieren sich auch die landeseigenen Wohnungsunternehmen ohne dass die Verbindlichkeiten in jedem einzelnen Fall registriert werden. Somit ist die Unterbringung von Marktsegmentberechtigten außerhalb des GMS gängige Praxis und natürlich weiterhin möglich.“

 

 

Fazit:

Der Bezirk schöpft seine Möglichkeiten der behördlichen Unterbringungsverpflichtung aus. Weitere Möglichkeiten sind nicht gegeben.

 

 

Haushaltsmäßige Auswirkungen

 

Die Unterbringung Wohnungsloser in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnung verursacht nicht bezifferbare höhere Ausgaben.

 

 

Gleichstellungs- und gleichbehandlungsrelevante Auswirkungen

 

keine

 

 

Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

 

keine


 

 

Kinder- und Familienverträglichkeit

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Matthias Köhne              Lioba Zürn-Kasztantowicz

Bezirksbürgermeister              Bezirksstadträtin für

              Soziales, Gesundheit, Schule u. Sport

 

 

 
 

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